Für Sex zu jung

17-Jähriger liebte 12-Jährige: Vor Gericht gab es für den 17-Jährigen drei Monate bedingte Haft; trotz Freiwilligkeit und zahlreichen Liebesbriefen.

17-Jähriger liebte 12-Jährige: Vor Gericht gab es für den 17-Jährigen drei Monate bedingte Haft; trotz Freiwilligkeit und zahlreichen Liebesbriefen.

Aufgepasst heisst es für Jugendliche bei ihren ersten Liebschaften. So wurde am Landesgericht nicht rechtskräftig ein 17-jähriger Bursche zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt, da er mit seiner 12-jährigen Freundin Sex gehabt hatte.

Obwohl alles freiwillig verlief und bei Gericht etliche Liebesbriefe vorgelegt wurden, lautete die Anklage gegen den Exfreund auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Darauf drohen auch Jugendlichen bis zu fünf Jahre Haft.

Massgebend ist die Altersgrenze von zwölf Jahren. So könnte auch ein bereits strafmündiger Vierzehnjähriger verurteilt werden, wenn er mit einem nur zwei Jahre jüngeren Mädchen Sex hat. Erst am dem Alter von dreizehn Jahren billigt das Gesetzt bis zu sechzehnjähriger Liebhaber zu.

Anmerkung ITP

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGB1 I 1998/153) stellte der Gesetzgeber einverständlichen Geschlechtsverkehr mit 13jährigen Jugendlichen straffrei, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Der Justizausschuss des Nationalrates hielt damals ausdrücklich fest:
"Der Ausschuss ist sich bewusst, dass die nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Normierung fixer Altersgrenzen zu Härtefällen führen kann, etwa auch dann, wenn das Geschehen knapp ausserhalb des altersmässig bestimmten Toleranzbereiches liegt. Bei der Rechtsanwendung sollte daher darauf Bedacht genommen werden, dass das Strafrecht (auch ausserhalb der im Gesetz festgelegten Toleranzgrenzen) in geschlechtliche Beziehungen Jugendlicher nur mit der gebotenen Zurückhaltung eingreifen soll. Dem wird durch einen sachgerechten Gebrauch der im Jugendstrafrecht und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung stehenden flexiblen Instrumentarien Rechnung zu tragen sein." (1359 d. B. XX. GP, 16.07.1998)

In dem Fall wurde eine Haftstrafe verhängt für ebensolche sexuellen Kontakte zwischen Jugendlichen verhängt, die "knapp ausserhalb des altersmässig bestimmten Toleranzbereiches" liegen.

Es stellen sich nun die folgenden Fragen:

* Wieso konnte nicht mit einem Absehen von Verfolgung, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, (§ 6 Jugendgerichtsgesetz, JGG) das Auslangen gefunden werden?
* Wieso konnte nicht mit einer Diversion (§ 7 JGG) (Einstellung auf Probezeit, gegen gemeinnützige Leistungen etc.) das Auslangen gefunden werden?
* Wieso konnte nicht mit einem Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) das Auslangen gefunden werden?
* Wieso konnte nicht mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) das Auslangen gefunden werden?
* Wieso konnte nicht mit einer (bedingten oder unbedingten) Geldstrafe das Auslangen gefunden werden?

Wieso musste der Junge verurteilt (noch dazu, wenn auch auf Bewährung, zu einer Freiheitsstrafe) werden? Mit der damit verbundenen Stigmatisierung als Sexualverbrecher. Gemäss dem von der Bundesregierung beschlossenen 2. Gewaltschutzpaket wird er zudem auf Jahre hinweg in der Sexualstraftäterdatei registriert sein. Bei jedem Wohnsitzwechsel wird seine Verurteilung wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs der Polizei des Wohnortes neu mitgeteilt werden (http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=66&id=473, § 1 Abs. 1a, 2a StrafRegG). os

Zur Justiz-Übersichtsseite

"Die beste Prävention ist Information"

Gute Informationen sind die beste Vorbeugung – und gut sind Informationen, die Objektivität anstreben. Tragen Sie das Engagement von ITP mit

Hilfe in Sachen Pädophilie
Internationale, unabhängige Beratungsstelle.

Suchen Sie etwas Bestimmtes?