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Am 29. August 2006 verkündet die Deutsche Regierung die neusten Gesetze im Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch. Die Änderungen sind in der folgenden Übersicht farblich gekennzeichnet.
§ 182: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Dem Deutschen Gesetzgeber geht es darum, Kinder und Jugendliche in Notlage (Prostitution) durch diese Anpassungen zu erfassen.
§ 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften),
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinder- und jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Kommentar ITP:
Die Anpassungen in den Deutschen Gesetzen
sind weitestgehend von der EU übernommen. Das Schutzalter von 16 (14) Jahren bleibt bestehen. Problematischer als die Verschärfungen bei § 182 ist die Verschärfung des Pornographie-Paragraphen. Wie jüngst die Prozesse rund um den Stefan-Text zeigten, ist der Begriff "Pornographie" bei Texten höchst schwammig. Jeder Text der nicht grundsätzlich negativ über sexuelle Handlungen unter Kindern oder zwischen Kindern und Erwachsenen berichtet, kann künftig als Kinderpornographie ausgelegt werden. Damit könnten theoretisch einige Filme sowie Werke der Weltliteratur heute als kinderpornographisch gelten.
Auch höchst fraglich ist die weitere Verwischung der linguistischen Präzision. Wenn zum Beispiel die nackte Darstellung - sei sie nun pornographisch oder nicht - einer 16- oder 17-jährigen jungen Frau als Kinderpornografie gilt, ist dies irreführend, da die betreffende Person mit 16 17 Jahren nicht mehr als Kind gelten kann. Die Boulevardmedien werden sich aber bestimmt nicht die Mühe machen in Zukunft von "kinder- und jugendpornographischen Schriften" zu sprechen. Die Schlagzeilen werden bleiben: "Unhold mit Kinderpornographie festgenommen".
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