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Aktuelle Beiträge / Archiv / Sexueller Missbrauch

Sexueller Kindesmissbrauch als Waffe bei Sorgerechtstreitigkeiten?

Bericht aus der "NZZ" vom 16.03.2006:

Ehemaliger Beamter von seiner Vergangenheit eingeholt

12 Monate Gefängnis bedingt wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern

Ein ehemaliger Beamte der Stadt Zürich ist wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Er hatte mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin vor deren 16. Altersjahr Geschlechtsverkehr. Zudem onanierte er verschiedentlich zusammen mit Nachbarsbuben.

Vor seiner Berufung als Beamter kümmerte er sich vorübergehend um den Haushalt und den Sohn, den er zusammen mit seiner langjährigen Partnerin hatte. 1998 trennte sich das Paar. Sechs Jahre später reichte die ehemalige Lebenspartnerin eine Strafanzeige ein: Sie beschuldigte S.C., mit ihr noch im Schutzalter sexuell verkehrt zu haben. Im Rahmen der Strafuntersuchung kamen weitere Delikte des pädophil Veranlagten zum Vorschein, insbesondere das gemeinsame Onanieren mit Knaben im Alter zwischen 11 und 15 Jahren. Ein Teil dieser Straftaten ist inzwischen verjährt. Für den verbleibenden Rest - insbesondere für den sexuellen Kontakt mit seiner Ex- Partnerin im Schutzalter - hat ihn das Bezirksgericht Zürich am Mittwoch zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Beziehung eingegangen mit einer 12-Jährigen
S.C. hatte seine ehemalige Lebenspartnerin 1990 auf dem Eisfeld Heuried in Zürich Wiedikon kennen gelernt. Damals war sie 12, er 34 Jahre alt. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Beziehung, und als das Mädchen 14½ Jahre alt war, kam es erstmals zum Geschlechtsverkehr. Aus heutiger Sicht wisse er, dass das falsch gewesen sei, sagte C. an der gestrigen Hauptverhandlung. Aber damals habe er das Mädchen einfach gerne gehabt und sei davon ausgegangen, es sei für beide in Ordnung. 1996, als seine Partnerin 18 Jahre alt war, kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Während zweier Jahre lebten sie fortan als Familie in einem Haushalt, ehe es 1998 zur Trennung kam - die Partnerin hatte sich in jemand anderen verliebt.

C. betreute seinen Sohn weiterhin zu 50 Prozent, entsprechend hatten die getrennten Eltern das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Wie der Verteidiger in seinem Plädoyer ausführte, hatte die Mutter aber 2003 das alleinige Sorgerecht beantragt und mehr Unterhaltszahlungen verlangt. Dies habe zu einem heftigen Rechtsstreit geführt. Im Sommer 2004 reichte die ehemalige Partnerin die Strafanzeige ein. Der schwerwiegendste Vorwurf lautete damals, ihr ehemaliger Partner missbrauche den gemeinsamen Sohn sexuell. Dieser Teil des Strafverfahrens sei inzwischen rechtskräftig eingestellt worden, hielt der Verteidiger fest.

Keine Anzeigen der Geschädigten
Eingang in die Anklageschrift gefunden haben hingegen sexuelle Handlungen mit sieben Geschädigten. Drei Delikte erkannte das Gericht als verjährt. Zu beurteilen waren somit noch strafbare Handlungen mit vier Kindern in den Jahren 1993 und 1994. Neben der ehemaligen Partnerin handelt es sich dabei um zwei Nachbarsbuben, mit denen C. gemäss Anklageschrift Pornos und Sex-Heftli anschaute und dabei masturbierte; die vierte Geschädigte schliesslich, ein 14- jähriges Mädchen, befriedigte C. mindestens einmal bis zum Samenerguss.

Die Geschädigtenvertreterin verzichtete auf ein Plädoyer. C's Verteidiger führte an, ausser der ehemaligen Partnerin habe kein Geschädigter Strafanzeige eingereicht. Eine Traumatisierung sei bei der polizeilichen Befragung bei niemandem erkennbar geworden. Die frühere Beziehung seines Mandanten mit der Minderjährigen bezeichnete der Verteidiger als Beispiel dafür, wie unsinnig ein starres Schutzalter sei. Es habe sich um eine gleichberechtigte, intensive und jahrelange Partnerschaft gehandelt, aus der ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen sei. Insbesondere verwies der Verteidiger auch auf den Passus im Strafgesetzbuch, wonach von einer Bestrafung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren abgesehen werden kann, wenn die beiden später heiraten (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Diese Ausnahmeregelung könne im vorliegenden Fall, in dem ein Konkubinat gelebt worden sei, analog angewendet werden.

Diesen Ansatz verneinte das Gericht und ging mit 12 Monaten deutlich über das vom Verteidiger beantragte Strafmass von 6 Monaten hinaus. Die Staatsanwaltschaft hatte 15 Monate gefordert. Aussergerichtlich hatte C. seiner ehemaligen Partnerin eine Genugtuungszahlung in Höhe von
10 000 Franken zugesichert.

Kommentar ITP:
Das Paar hat mit dem gemeinsamen Kind viele Jahre in einer Lebenspartnerschaft zusammen gelebt. Die junge Frau verliebt sich in einen anderen und will sich von ihrem Lebenspartner trennen. Die beiden bekommen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Die Frau will das alleinige Sorgerecht und klagt ihren ehemaligen Lebensgefährten wegen sexuellen Missbrauchs an dem Kind an - die heute beste Waffe der Frau bei Sorgerechtsfällen. Doch diesmal klappt es nicht. Die Ermittlungen gegen den Mann werden eingestellt. Da hat sie nur noch eine Möglichkeit: Sie klagt ihn des sexuellen Missbrauchs an ihr selber an - und erreicht damit ihr Ziel. Als Richter hätte ich da meine Skrupel - von der Frau, dem "Opfer", ganz zu schweigen...

Wir heissen keinesfalls gut, dass der Mann seine Lebensgefährtin damals als junges Mädchen verführt hat (was z.B. in Deutschland mit 14 Jahren kein Straftatsbestand mehr wäre), aber darum geht es in diesem Fall nicht wirklich. Zumindest bleiben offene Fragen übrig.

© ITP-st 2006

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