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Das Copyright und die Verantwortlichkeit für jeden Text bleibt beim jeweiligen Autor.

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Aktuelle Beiträge / Archiv / Sexueller Missbrauch / Nordhorn

Lehren aus dem Fall Nordhorn

Kurzfassung von: «Nordhorn - ein Missbrauchsprozess und die Lehren daraus»

Humanistische Union

Humanistische Union Berlin
Verlagsgemeinschaft Anarche
Atelierstr. 7
D-82266 Inning


Empfehlungen für Gutachter

Autor: Helmut Kentler (Humanistische Union)

Die folgenden Feststellungen wollen keine Grundlagen oder Erfahrungen mitteilen, die bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Kindern allgemein zu beachten sind (dazu ist die bekannte Literatur zur Psychologie der Aussage da). Vielmehr soll auf Fehler und Mängel aufmerksam gemacht werden, die bei der Analyse von Gutachten immer wieder auffallen.

Wir raten:

  1. Rechtliche Bestimmungen
    1. Niemand ist gezwungen, sich psychodiagnostisch untersuchen zu lassen. Darauf müssen vor Beginn einer Untersuchung die zu Untersuchenden in einer für sie verständlichen Weise hingewiesen werden. Ihre Einverständniserklärung sollte im Gutachten erwähnt werden.
    2. Auch Kinder haben ein Aussageverweigerungsrecht. Ihnen muss genauso wie Erwachsenen auf für sie verständliche Weise erklärt werden, dass sie nicht gegen nächste Verwandte wie Geschwister, Vater oder Mutter aussagen müssen. Sind Kinder und Erwachsene nicht in der Lage, eine solche Erklärung zu verstehen (etwa wegen geistiger Behinderung oder weil das Kind noch zu klein ist), so muss eine Pflegerin, ein Pfleger eingesetzt werden. Die Erklärung der Gutachterin, des Gutachters, die Einverständniserklärung der zu untersuchenden Person oder die Entscheidung der Pflegerin, des Pflegers sollten im Gutachten wörtlich zitiert werden.
    3. Bedeutung und Konsequenzen der Aussagen müssen klar sein. Gutachterinnen und Gutachter müssen sich vergewissern, ob die von ihnen untersuchten Kinder immer verstehen, welche Bedeutung ihre Aussage hat und welche Konsequenzen sich für sie als Zeuginnen und Zeugen, aber auch für die Beschuldigten ergeben können.
    4. Gutachterinnen und Gutachter sind keine Ermittler. Ihre Aufgabe ist es, wissenschaftlich fundiert darüber Auskunft zu geben, ob die ermittelten Aussagen glaubwürdig sind und inwieweit sie einen glaubwürdigen Sachverhalt ergeben.
    5. Zwischen "Anknüpfungstatsachen" und "Befundtatsachen" (die sich im Laufe der Begutachtung ergeben) muss deutlich unterschieden werden, und zwar allein schon darum, damit nicht der Verdacht einer unzulässigen Beweisführung aufkommen kann.
  2. Methodisches Vorgehen
    1. Ziel einer Begutachtung ist nicht, einen Missbrauch "aufzudecken" oder einen Verdacht zu "erhärten", vielmehr kommt es darauf an, einen Verdacht zu "prüfen". Daraus folgt: Stets sind neben der Missbrauchshypothese auch mögliche andere, entgegenstehende, alternative Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, die geeignet sein könnten, die vorliegenden Aussagen zu erklären. Die Frage muss lauten: Könnten die Aussagen auch auf einen anderen Sachverhalt als sexuellen Missbrauch hindeuten?
    2. Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei den zu begutachtenden Aussagen um spontan gemachte Erstaussagen handelt.
    3. Häufig werden Kinder mehrmals befragt (von derselben Person oder nacheinander von mehreren Personen). In solchen Fällen muss die Entwicklung der Aussagen rekonstruiert werden. Ändern sich die Aussagen (in ihrer Form, in den gebrauchten Begriffen, in ihren Inhalten), kommt es zu Verknappungen, Ausschmückungen, neuen bisher nicht gemachten Feststellungen? Zu klären ist: Wodurch sind Abweichungen, Veränderungen verursacht?
    4. Besonders ist zu untersuchen, wie die Aussagen bisher protokolliert wurden, wie zuverlässig also die Protokolle sind:
      - Wer hat protokolliert?
      - Handelt es sich um stenographische Mitschriften oder Tonbandabschriften?
      - Wurde nachträglich - aus der Erinnerung, mit welchem Abstand von Realgeschehen - protokolliert?
      - Welche Sicherheit gibt es für die Annahme, dass als wörtliche Wiedergaben gekennzeichnete Protokolle tatsächlich Aussagen wörtlich exakt wiedergeben?
    5. Aussagen sind oft das Ergebnis von Befragungen. Zu untersuchen ist:
      - Wurde die Befragung mitprotokolliert?
      - Ist feststellbar, dass die Befragung frei von Suggestionen war?
      Aussagen, die nur aus "Ja"- und "Nein"-Fragen bestehen, sind für Glaubwürdigkeitsuntersuchungen ungeeignet.
    6. Vor allem Kinder sind sehr offen für Suggestionen. Suggerierte Vorstellungen können sich festsetzen wie echte Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes. Kinder finden schnell heraus, was ein Fragender von ihnen erwartet, welche Antwort von ihnen gewünscht wird. Sie lernen die Geschichte, wie sie sich ereignet haben soll. Was Traum, was Phantasie und Vorstellung, was tatsächlich Geschehenes ist, können Kinder dann häufig nicht mehr identifizieren.
    7. Liegen Aussagen von mehr als einem Kind vor, so ist zu untersuchen, ob die Kinder miteinander Kontakte hatten; die Kontakte könnten zu einer - womöglich gegenseitigen - Beeinflussung der Aussagen geführt haben.
    8. Es gibt keine Symptome, auch keine Syndrome, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch hindeuten. Die aus der populärwissenschaftlichen Literatur bekannten "Folgen sexuellen Missbrauchs" enthalten so gut wie jedes bekannte kinderpsychiatrische Störungsbild.
    9. Wer ein Kind therapiert, darf nicht als Gutachterin oder Gutachter die Glaubwürdigkeit der Aussagen dieses Kindes begutachten. Die Rolle des Therapeuten ist mit der Rolle des Gutachters unvereinbar.
  3. Untersuchungsmethoden
    1. Explorationen müssen immer "wörtlich" notiert werden, einschliesslich der Fragen. Überhaupt müssen der Gang der Untersuchung, die eingesetzten Methoden und Instrumente sowie die Ergebnisse immer so ausführlich dargelegt werden, dass Fachleute, die mit Gegen- oder Obergutachten betraut sind, das Zustandekommen der Ergebnisse der Erst- oder Vorbegutachtung nachvollziehen können.
    2. Kinderzeichnungen sind nur ausnahmsweise Indikatoren für sexuelle Missbrauchserfahrungen.
      - Zeichnungen von sexuell missbrauchten und nicht sexuell missbrauchten Kindern zeigen keine Unterschiede.
      - Auch erwiesenermassen nicht sexuell missbrauchte Kinder zeichnen Geschlechtsorgane und Gegenstände, die sexuelle Gehalte symbolisieren können (z.B. Bäume, Türme, die als Phallussymbole interpretiert werden können).
    3. Ungeeignet als Hilfsmittel zur Diagnose sexuellen Missbrauchs haben sich anatomisch korrekte Puppen erwiesen, denn es gibt keine signifikanten Unterschiede im Spielverhalten damit zwischen sexuell missbrauchten und nicht sexuell missbrauchten Kindern.
      - Kinder im Kindergartenalter neigen dazu, in Löcher und Öffnungen (z.B. von Flaschenhälsen) ihre Finger zu stecken. Wenn sie herausfinden, dass der Penis einer Puppe in die Körperöffnungen der anatomisch korrekten Puppen hineingeht, spielen sie das aus, und daraus darf nicht geschlossen werden, dass sie selbst im Koitus, in oralen oder analen Handlungen erfahren sind.
      - Ebenso wenig gibt schockartiges Reagieren eines Kindes oder - in Gegenteil - besonders engagiertes Eingehen auf die anatomisch korrekten Puppen einen Hinweis auf sexuellen Missbrauch.
  4. Besonderheiten der Aussagen von Kindern
    1. Aussagen von Kindern lassen oft einen grossen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen zu. So kann die Aussage eines dreijährigen Mädchens "Papa hat mir in die Scheide gefasst" eine sexuelle Missbrauchshandlung, aber auch das Reinigen der Scheide meinen.
    2. Häufig werden Kinder erst, nachdem sie Mitteilungen über sexuellen Missbrauch gemacht haben, sexuell aufgeklärt. Das neu erworbene Wissen kann dann künftige Aussagen stark beeinflussen, bis dahin, dass das Kind nun genau jene Befürchtungen bestätigt, die seine Bezugspersonen veranlassten, endlich eine gründliche Sexualaufklärung vorzunehmen.
    3. Die in der Forschung entwickelten und in der Praxis bewährten Methoden zur Untersuchung der Glaubwürdigkeit (siehe z.B. die Arbeiten von Undeutsch und Köhnken) gelten voll auch für Aussagen von Kindern.
    4. Stets muss überprüft werden, ob Kinder das in ihren Aussagen dokumentierte Wissen nicht aus anderen Quellen als sexuellen Missbrauchserfahrungen gewonnen haben.
    5. Es ist nicht möglich, einen "Kernbereich" von Aussagen als zutreffend zu bezeichnen und offensichtlich unzutreffende Aussagen als bedeutungslos abzutun. In solchen Fällen, in denen Aussagen unterschiedlichen Wahrheitsgehaltes vorkommen, muss sorgfältig geprüft werden, wie es zu den unterschiedlichen Qualitäten der Aussagen gekommen ist.
    6. Wenn schon Beschuldigte oder Angeklagte nicht in die Begutachtung einbezogen werden können, dann sind um so ernsthafter ihre in den Akten vielleicht aufzufindenden Einlassungen zu berücksichtigen.
    7. Ihre Neutralität und Objektivität sowohl gegenüber Opfern wie gegenüber Täterinnen und Tätern sollten Gutachterinnen und Gutachter immer bewahren.

Weiterführende Links:

Link Empfehlungen für Pädagogen

Klaus Rauschert: über Signale von Kindern. Ruhig Blut bewahren und angemessen Handeln.

Link Empfehlungen für Ermittlungsbehörden

Alois Krone: Empfehlungen zur polizeilichen Sachbearbeitung in Massenbeschuldigungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Link Empfehlungen für Strafverteidiger

Rüdiger Weidhaas

Link Empfehlungen für Journalisten

Christian Schallert

© ITP-pa/pe 1999/2006

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