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Die Texte auf ITP-arcados stammen von verschiedenen Autoren mit teilweise sehr unterschiedlichen Sichtweisen zum Thema Pädophilie.

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Das Copyright und die Verantwortlichkeit für jeden Text bleibt beim jeweiligen Autor.

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Aktuelle Beiträge / Archiv / Sexueller Missbrauch / Nordhorn

Lehren aus dem Fall Nordhorn

Kurzfassung von: «Nordhorn - ein Missbrauchsprozess und die Lehren daraus»

Humanistische Union

Humanistische Union Berlin
Verlagsgemeinschaft Anarche
Atelierstr. 7
D-82266 Inning


Empfehlungen für Journalisten

Autor: Christian Schallert (Humanistische Union)

Wir raten:

  1. Drei Vorbemerkungen
    1. Prozesse wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern haben in den letzten Jahren die Öffentlichkeit wie nie zuvor beschäftigt und bewegt.
      Die Medien befördern dabei die Welt des Gerichtssaales in fast jeden Haushalt und sind die Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Sie zeigen Gesichter und nennen Namen, machen damit den Verdächtigen oder Beschuldigten für eine breite Öffentlichkeit sicht- und erkennbar.
      Für die Beschuldigten jedoch bedeutet allein der Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch (unabhängig vom späteren Ausgang eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens) fast immer das gesellschaftliche "Aus".
      Selbst ein späterer Freispruch ändert daran nichts: Den Gerichten ist aus verschiedenen Gründen gar nichts anderes möglich als festzustellen, dass die eingeklagten Taten dem betreffenden Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnten.
      So bleibt immer etwas "hängen". Ein so Freigesprochener wird seines (gesellschaftlichen) Lebens nicht mehr froh, muss zeitlebens verbergen, dass er einmal in diesen Verdacht geraten und vor Gericht gestellt worden ist.
    2. Die in mehreren Missbrauchsprozessen inzwischen rechtskräftig gewordenen Freisprüche einzelner oder aller Angeklagter machen eines deutlich: Auch gutgemeinte Anzeigeerstatter können irren. Falsche Verdächtigungen können z.B. entstehen, wenn unzulänglich ausgebildete, aber mit grossem Eifer tätig werdende BeraterInnen oder ErzieherInnen zumindest mehrdeutige "Symptome" als sichere Missbrauchsanzeichen deuten.
      Und: Es gibt inzwischen auch in Deutschland den gezielten Missbrauchsvorwurf, z.B. im Streit um das Sorgerecht.
    3. Vor diesen beiden Hintergründen ist es Aufgabe des Journalisten, umfassend zu berichten und trotzdem kritisch zu bleiben; überzeugend, engagiert zu schreiben und trotzdem Zweifeln Raum geben können, auch die Seite der Beschuldigten sehen können. Das alles verlangt über saubere journalistische Arbeit hinaus die Bereitschaft, sich umfassend mit einem heiklen Thema zu beschäftigen.
  2. Zehn greifbare Hinweise und Bitten für die journalistische Arbeit:
    1. Schon der Sprachgebrauch macht den Unterschied, auch wenn das letztlich zu Lasten der Kürze gehen muss. "Wird beschuldigt", "ist verdächtig", "wird vorgeworfen", "soll ... haben", "bestreitet" sind die richtigen Begriffe während laufender Verfahren und bis zur Rechtskraft eines Urteils, nicht "Kinderschänder", "Perverse", "der schlimmste Fall seit Jahren", "leugnet" und ähnliche Vorverurteilungen und Werturteile.
    2. Nennen Sie keine vollen Namen, bringen Sie keine Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen, denn "es bleibt immer etwas hängen", auch bei einem Freispruch. Schon allein das Verfahren vernichtet (unabhängig von seinem Ausgang) Existenzen, und daran sollte sich niemand mitschuldig machen.
    3. Es könnte auch alles ganz anders gewesen sein. Deshalb: Bewahren Sie sich Ihre Unvoreingenommenheit, auch wenn die Vorwürfe und Einzelheiten in diesen Fällen noch so bedrückend sein mögen. Bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Ein "Schuldig auf Verdacht" gibt es nicht.
    4. Glaubwürdigkeit bedeutet nicht schon Wahrheit. "Kinder lügen nicht, wenn sie über Sexuelles berichten", oder "So etwas denkt ein Kind sich nicht aus" sind gern benutzte Schlagwörter, die an der Sache vorbeigehen.
      Beides kann, das haben vergangene Verfahren gezeigt, in beiden Richtungen völlig auseinanderfallen. Die Verwendung der oben genannten "einfachen" Parolen zeugt deshalb nur von der Unkundigkeit des Schreibenden.
    5. Machen Sie sich, soweit es geht, kundig. Berichterstattungen über Missbrauchsfälle gehören für Journalisten mehr und mehr zum Arbeitsalltag. Deshalb lohnt es sich, über den einzelnen Fall hinaus Fachwissen zu erwerben. Dieses ermöglicht es, Sachverständigen-Ausführungen, Gerichts-Entscheide oder Beweisanträge zu verstehen, richtig einzuordnen und zu beurteilen.
      Als "Einstieg" bieten sich z.B. folgende Aufsätze in gut zugänglichen Fachzeitschriften an:
      1) Heinz und Susanne Offe, Peter Wetzels: "Zum Umgang mit dem Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs - Hinweise für die Praxis sozialer Dienste" in Neue Praxis 1992, Heft 3, Seite 240 ff
      2) Burkard Schade, Rafaele Erben, Anja Schade: "Möglichkeiten und Grenzen diagnostischen Vorgehens bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch eines Kindes" in "Kindheit und Entwicklung" 1995, Heft 4
      Zur vertiefenden Beschäftigung mit dem Fragenkomplex bieten sich z.B. folgende Bücher an:
      "Handbuch sexueller Missbrauch" von Rutschky/Wolff (Hrsg.), Hamburg 1994, mit Beiträgen namhafter Wissenschaftler und Praktiker wie Prof. Undeutsch, Dr. Offe, Bohm u.v.a. und weiterführenden Literaturangaben., oder der Band "Die Anhörung von Kindern als Opfer sexuellen Missbrauchs" von Kraheck-Brägelmann (Hrsg.) in der Reihe "Die Professionalisierung der Vernehmung", Rostock 1993
      Fachkundige Antworten auf Fragen aus langjähriger Arbeit und Erfahrung sind z.B. zu erhalten bei der Universität Dortmund, Arbeitsstelle für Forensische Psychologie, Prof. Dr. Burkhard Schade, 44221 Dortmund, Postfach 500500, Tel.: 0231/755-2826, Fax: -5283; bei Dres. Heinz und Susanne Offe, FH Bielefeld, Prof. Dr. Udo Undeutsch, Psychologisches Institut der Universität Köln, Dipl.-Psych. Harmut Böhm, Therapiezentrum e.V. Osnabrück (u.a. zur Problematik von Kinderzeichnungen als Missbrauchssymptom), Prof. Dr. Günther Könken, Institut für Psychologie an der Universität Kiel, Prof. Dr. Steller, Universität Berlin, Prof. Dr. Helmut Kentler, Universität Hannover.
    6. Hinterfragen Sie die Fachkunde der Sachverständigen. Im gewöhnlichen Strafprozess sind Sachverständige Gehilfen des Gerichts, in Missbrauchsprozessen fällen letztlich sie das Urteil. Halten sie die Aussage eines Kind für glaubwürdig, wird in der Regel verurteilt. Die Strafe fällt um so höher aus für den, der nicht geständig ist und somit dem Kind eine weitere Vernehmung vor Gericht nicht erspart.
      Machen Sie sich deshalb ein Bild von der Fachkunde der Sachverständigen und Beratungsstellen. Entsprechen ihre Methoden dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Standard? (z.B. Bildung von geeigneten Alternativhypothesen; vollständige Dokumentation der Vernehmungssituation und der Fragen und Antworten; Ort der Vernehmung und Anwesende, usw. - siehe hierzu auch die genannten Experten unter 5.). Wollen sie aufklären oder (mit offenem Bekenntnis zur Parteilichkeit) "aufdecken"? Prozesse wie der "Montessori"-Fall mit immer weiter steigender Zahl angeblicher (auch "ausserirdischer") Täter und Opfer haben gezeigt, wie verheerend es ist, wenn "aufgedeckt" wird, ehe aufgeklärt wird, ob überhaupt etwas aufzudecken ist. Therapeutisch mag es sinnvoll sein, keine Zweifel an den Angaben des Patienten zu hegen, bei der gerichtlichen Wahrheitsfindung kann und darf dies nicht gelten.
    7. Lassen Sie in Ihrer Berichterstattung auch die Verteidigung zu Wort kommen: ihre inhaltlichen Aussagen und Hinweise auf Zweifel, Fragen, Hintergründe und Widersprüche.
    8. Treten Sie in Ihren Veröffentlichungen dem "gesunden Volksempfinden" und dem Ruf aus Teilen der Bevölkerung nach "kurzem Prozess" entgegen und für ein rechtsstaatliches, vorurteilsfreies Verfahren auch in diesen Prozessen ein. Öffentlicher Druck macht es den Gerichten kaum noch möglich, unbefangen zu arbeiten.
    9. Auch (und gerade) ein Freispruch ist eine Meldung (oder einen Kommentar) wert und bietet Gelegenheit, auch einmal andere Hintergründe und Erkenntnisse solcher Prozesse zu beleuchten.
    10. Das Missbrauchsthema hat auch eine erhebliche politische Bedeutung. Wer ist nicht für Kinderschutz? Wer ist nicht gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder? Viele gesellschaftliche Gruppen und auch politische Parteien befassen sich mit diesem Gegenstand, erheben berechtigte Forderungen und ergreifen Initiativen. Damit geht es dann aber auch - und es wäre unehrlich, das zu übersehen, um öffentliche Zuschüsse und Planstellen für Beratungsdienste, da fliessen Forschungsgelder im sechsstelligen Bereich.
      Es geht um Honorare für Gutachter, die mit ihrer Tätigkeit mitunter inzwischen einen erheblichen Teil ihres Einkommens bestreiten. Es geht um Gebühren von Anwälten, nicht zuletzt derer, die sich mittlerweile auf die Opfervertretung in solchen Fällen spezialisiert haben.
      Es geht um das Ansehen von Staatsanwaltschaften, die sich bei einem so öffentlichkeitswirksamen Thema gern als die Verfechter und Vorkämpfer des Kinderschutzes profilieren und dabei mitunter ihre gesetzlich geforderte Objektivität bei den Ermittlungen (gegen und für den Angeschuldigten) vergessen.
      Diese Seite der Prozesse ist bei der Bewertung von Aussagen, Erklärungen und der darauf beruhenden Berichterstattung immer mitzubedenken, wenn nicht ein schiefes Bild der Wirklichkeit entstehen soll.
  3. Aus den "Publizistischen Grundsätzen" des Deutschen Presserates:

    Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberstes Gebot der Presse (Ziffer 1).
    Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen (Ziffer 2).
    Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erwiesen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen (Ziffer 3).
    Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen (Ziffer 9).
    Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige und präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden... (aus Ziffer 13).

Weiterführende Links:

Link Empfehlungen für Pädagogen

Klaus Rauschert: über Signale von Kindern. Ruhig Blut bewahren und angemessen Handeln.

Link Empfehlungen für Ermittlungsbehörden

Alois Krone: Empfehlungen zur polizeilichen Sachbearbeitung in Massenbeschuldigungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Link Empfehlungen für Strafverteidiger

Rüdiger Weidhaas

Link Empfehlungen für Gutachter

Helmut Kentler: Zur Begutachtung der Aussagen von Kindern bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

© ITP-pa/pe 1999/2006

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Ergänzungen und Hinweise zu einem Bericht im Magazin «DATUM». Dem neuen Magazin für den "anspruchsvollen Leser".
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In der neuen Rubrik Definitionen versuchen wir die verschiedenen Begriffe zum Thema Pädophilie klarer zu bestimmen und voneinender abzugrenzen.
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Endlich erkennt man auch in der Schweiz, dass aktive Prävention im Vergleich zur juristischen Aufarbeitung die effektivere Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch ist.
[Achtung: Fehlinformation durch diverse Schweizer Medien.]
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Eine Exklusiv-Story bei der BILD-Zeitung und die wahre Geschichte dahinter. Eine Dokumentation wie gerade in Boulevardmedien mit dem Thema "Kindesmissbrauch" wissentlich und mit Kalkül ein Klima von Angst und Wut erzeugt wird.
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