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Aktuelle Beiträge / Archiv / Sexueller Missbrauch / Nordhorn

Lehren aus dem Fall Nordhorn

Kurzfassung von: «Nordhorn - ein Missbrauchsprozess und die Lehren daraus»

Humanistische Union

Humanistische Union Berlin
Verlagsgemeinschaft Anarche
Atelierstr. 7
D-82266 Inning


Empfehlungen für Strafverteidiger

Autor: Rüdiger Weidhaas (Humanistische Union)

Wir raten:

  1. Die Verteidigung eines Mandanten, dem sexueller Missbrauch zur Last gelegt wird, versetzt den Verteidiger in eine ethische Extremsituation. Hat er das Mandat einmal angenommen und ist er für den Mandanten tätig geworden, so würde jede vorzeitige Mandatsbeendigung als Schuldindiz für den Angeklagten gewertet.
  2. Wer also ein derartiges Mandat übernimmt, muss sich im Klaren sein, dass er auch dann noch den Angeklagten wird engagiert verteidigen müssen, wenn er ihn subjektiv für schuldig hält.
  3. Missbrauchs-Verfahren sind in hohem Masse ideologieanfällig. Obgleich die Unschuldsvermutung und «Im Zweifel für den Angeklagten» tragende Grundsätze deutschen Prozessrechts sind, entwickeln sich solche Verfahren mangels objektiver Sachbeweise häufig zu Glaubenskämpfen.
  4. Ungünstig wirkt sich dabei aus, dass die Staatsanwaltschaften zunehmend Spezialdezernate für diese Bereiche bilden, die häufig von «engagierten» Staatsanwältinnen geführt werden.
  5. Ungünstig wirkt sich auch aus, wenn sich Rechtsanwälte spezialisieren, d.h. fast immer nur als Verteidiger (der meist männlichen Angeklagten) auftreten oder umgekehrt ausschliesslich als Opfervertreter. Dieser Umstand trägt mit dazu bei, dass sich vermeintliche «Kinderfeinde» und vermeintliche «Kinderschützer» antithetisch und fast schon institutionalisiert gegenüberstehen. Wer in derartigen Verfahren ein Mandat übernimmt, der ist gut beraten, sowohl als Verteidiger als auch als Opfervertreter seine Erfahrungen zu sammeln und die unterschiedlichen Sichtweisen in der eigenen Person zu erleben.
  6. Das Revisionsrecht in seiner derzeitigen Form ist in Prozessen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs noch weniger als im allgemeinen in der Lage, materiell falsche Urteile zu erkennen. Gegenstrategien sind daher um so wichtiger.
  7. § 261 StPO überlässt die Tatsachenfeststellung und mithin die Beweiswürdigung allein dem Tatrichter des Instanzgerichts. Das Fehlen eines Wortprotokolls, das Fehlen einer wirksam revisions-rechtlichen Überprüfung dieses Teils der richterlichen Überzeugungsbildung wirkt sich wegen ihrer beweisrechtlichen Problematik gerade und noch verstärkt in den Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs aus und wird von vielen Verteidigern (bei Freisprüchen von vielen Nebenklägervertretern) als Institutionalisierung ihrer Machtlosigkeit erlebt. Unser Revisionsrecht ist hier noch weniger als schon im Normalfall in der Lage, ein materiell falsches Urteil als solches zu erkennen, sondern allenfalls ein falsch abgesetztes Urteil.
  8. Deshalb ist es in solchen Verfahren um so wichtiger, alle Möglichkeiten, vor allem der Festschreibung des Sachverhalts, zu nutzen: Erfolgversprechender als im Normalfall kann ein Antrag auf wörtliche Protokollierung gemäss 273 III StPO dann sein, wenn er damit begründet wird, dass die Aussage im weiteren Verlauf des Verfahrens noch einem anderen zu hörenden Zeugen oder Sachverständigen vorgehalten werden solle, wobei es zumindest hierfür auf die konkrete Formulierung ankomme. Wird in diesem Antrag die entsprechende Formulierung schon zitiert, gelangt sie auch bei Ablehnung des Antrages wenigstens auf diesem Wege in das Protokoll. Daneben sollte auch die Möglichkeit «affirmativer» Beweisanträge nicht ungenutzt bleiben, deren Ziel darin besteht, das Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweiserhebung festzuhalten, indem das erledigte Thema mit einem neuen Beweismittel nochmals unter Beweis gestellt wird. Das Ziel des Beweisantrages ist erreicht, wenn dieser wegen Erwiesenheit oder Wahrunterstellung abgelehnt wird. Die Einlassung des Angeklagten kann ohne Gefahr einer späteren Einstellung am besten dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt werden, dass sie schriftlich zu den Akten gereicht und in der Hauptverhandlung verlesen wird, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass der Angeklagte ansonsten von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Grundsätzlich sind auch alle anderen schriftlichen Erklärungen (z.B. nach § 257 StPO oder etwa zur Frage der Zeugenvereidigung) und Anträge (so z.B. bei aus anderen Gründen erforderlich gewordenen Befangenheitsanträgen) geeignet, im Blick auf eine mögliche Revision zur Dokumentation der Hauptverhandlung beizutragen, ohne dass es auf ihren prozessrechtlichen Erfolg im eigentlichen Sinne ankäme. Auch die schriftliche Einreichung eines inhaltlich wesentlichen Teils des Plädoyers zu den Akten kann dieselbe Funktion erfüllen und das Gericht im Blick auf die Revision zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung zwingen.
  9. Sachverständigengutachten mit ihrer eigenen Problematik haben eine Schlüsselrolle im Verfahren, sind aber ebenfalls belastet durch Lagerbildung und Rechtfertigungsdruck.
  10. Die Revisionsgerichte haben durchaus erkannt, dass aus den oben genannten Gründen ein revisionsrechtliches Vakuum entsteht und daher dem Tatrichter auferlegt, sich unter bestimmten Konstellationen sachverständiger Hilfe zu bedienen. Damit wird - gleichsam durch die Hintertür - die richterliche Überzeugungsbildung über Sachverständigenauswahl, Darlegung des Sachverhalts und Wiedergab des Gutachtens im Urteil in gewissem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich gemacht.
  11. Ähnlich den Rechtsanwälten, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion als Verteidiger oder Nebenklage-Vertreter als «Kinderfeind» oder «Kinderfreund» etikettiert werden, sind auch Sachverständige einer solchen Pro- und Contra-Zuordnung ausgesetzt. Zum einen ist es jedoch schlicht eine Frage der Bereitschaft, Tatsachen als solche zur Kenntnis zu nehmen, wenn man sich Rechenschaft darüber ablegt, dass es Sachverständige gibt, die eher hohe Massstäbe an die Feststellung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen legen oder eher niedrige. Dass dies aus den Gutachten selbst nicht ersichtlich ist, schon gar nicht aus deren sprachlicher Gestaltung, ist in diesem Zusammenhang schon fast selbstverständlich. Zum anderen sind sich die Sachverständigen der oben genannten Etikettierungsgefahr durchaus bewusst und haben deshalb häufig ähnliche Neigungen wie die Richter entwickelt, die bei freisprechenden Urteilen betonen, wie oft sie schon verurteilt haben. Die Sachverständigen ihrerseits betonen, wenn sie aufgrund ihrer Gutachten einer kindlichen Belastungsaussage die Gefolgschaft versagen, in wie vielen Fällen sie «den Kindern geglaubt» haben.
  12. Vor diesem Hintergrund und einem bestehenden Schulenstreit ist das intensive Bemühen um die Bestellung von Zweitgutachtern unabdingbar.
  13. Ausgehend von diesem Sachverständigendilemma ist namentlich im Interesse der Betroffenen (hierunter verstehe ich sowohl die Kinder als auch die Angeklagten) zu fordern, dass bei mangelnden Sachbeweisen mindestens zwei Sachverständige befragt werden, die unterschiedlichen Schulen etwa mit unterschiedlicher Methodik angehören, wobei dies nicht zwingend eine doppelte Explorationsbelastung des Kindes bedeuten muss.
  14. Der zunächst von den Ermittlungsbehörden sehr früh hinzugezogene Sachverständige, der gleichsam das Verfahren von Anfang an mitbegleitet, wird sich sehr schwer tun, seine früher einmal "vorläufig" in eine bestimmte Richtung abgegebene Meinung später im endgültigen Gutachten noch zu ändern. Dies um so mehr, wenn der Beschuldigte mittlerweile mehrere Monate in Haft gesessen hat und eine Meinungsänderung den Sachverständigen der Missdeutung der Inkompetenz aussetzt oder namentlich dazu führt, dass ihm die "Schuld" an der (objektiven) Fehleinschätzung der Justizorgane zugewiesen wird.
  15. Im Blick auf diese Lage wird die richtige Lösung darin zu sehen sein, den von Anfang an den Fall begleitenden Sachverständigen auch im gerichtlichen Verfahren beizubehalten, spätestens in diesem Verfahrensabschnitt jedoch einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der - solange es unterschiedliche Schulen der Glaubwürdigkeitsuntersuchung gibt - bewusst aus dem "entgegengesetzten" Lager der Glaubwürdigkeitssachverständigen kommen sollte. So - vermutlich nur so - gewinnt der Tatrichter seine ihm von der Verfassung zugewiesene Kompetenz der nur ihm obliegenden Beweisführung wieder zurück, die er sonst - mehr oder weniger bewusst - an den einzigen und damit unwidersprochen gebliebenen Sachverständigen zu verlieren droht.
  16. Gelingt es nicht auf argumentativem Weg, schon die Staatsanwaltschaft und spätestens in der Hauptverhandlung das Gericht zur Bestellung eines Zweitgutachters zu bewegen, verbleibt dem Verteidiger nur der dornige Wege des von der Verteidigung gestellten Sachverständigen, der als "Parteigutachter" meist gering geschätzt wird und dann zum Ausgleich seiner schwachen formalen Stellung im Verfahren mehr als nur überzeugend seine Sachkunde und seine Bewertung vortragen muss.
  17. Die Vernehmung kindlicher Zeugen nach der sogenannten "Mainzer Video-Methode" birgt unübersehbare Vorteile und sollte von der Verteidigung angestrebt werden.
  18. Aus meiner Erfahrung als Verteidiger in den Mainzer Missbrauchsprozessen kann ich die Kollegen und Kolleginnen nur dazu ermuntern, gerade bei überzeugend bestreitenden Mandanten ihrerseits den Mut zu haben, die Vernehmung kindlicher Zeugen nach der sogenannten "Mainzer Video-Methode" zu beantragen.
  19. Die sonst geübte Praxis der Gerichte, den oder die Angeklagten bei der Vernehmung kindlicher Zeugen aus dem Sitzungssaal zu verweisen, und die Tatsache, dass die Vernehmung ausschliesslich durch den Vorsitzenden durchgeführt wird, lässt das für den Verteidiger wichtigste Hilfsmittel in diesen Prozessen, nämlich den Mandanten selbst und dessen unmittelbaren Eindruck von der Aussage des Kindes, verloren gehen.
  20. Bei aller berechtigten Kritik an der Video-Methode aus Sicht der Verteidigung und des Angeklagten erscheint mir die Möglichkeit für den betroffenen Angeklagten, die Aussage wenigstens auf diese Weise (fast) unmittelbar miterleben zu können, als eine unverzichtbare Unterstützung der Verteidigung. Sonst bleibt der zuvor ausgeschlossene Mandant auf den schlichten Bericht über die Aussage des meist einzigen Zeugen angewiesen und ist in seinen Verteidigungsmöglichkeiten ungleich nachhaltiger behindert als durch die "Mainzer Video-Methode".
  21. Dass die Anwendung dieser Methode auch dazu führen kann, einem zu Unrecht bestreitenden Angeklagten eine Brücke zu bauen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, sollte auch nicht gänzlich ausser Acht bleiben.

Weiterführende Links:

Link Empfehlungen für Pädagogen

Klaus Rauschert: über Signale von Kindern. Ruhig Blut bewahren und angemessen Handeln.

Link Empfehlungen für Ermittlungsbehörden

Alois Krone: Empfehlungen zur polizeilichen Sachbearbeitung in Massenbeschuldigungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Link Empfehlungen für Gutachter

Helmut Kentler: Zur Begutachtung der Aussagen von Kindern bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Link Empfehlungen für Journalisten

Christian Schallert

© ITP-pa/pe 1999/2006

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Ergänzungen und Hinweise zu einem Bericht im Magazin «DATUM». Dem neuen Magazin für den "anspruchsvollen Leser".
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In der neuen Rubrik Definitionen versuchen wir die verschiedenen Begriffe zum Thema Pädophilie klarer zu bestimmen und voneinender abzugrenzen.
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Endlich erkennt man auch in der Schweiz, dass aktive Prävention im Vergleich zur juristischen Aufarbeitung die effektivere Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch ist.
[Achtung: Fehlinformation durch diverse Schweizer Medien.]
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Das mysteriöse Verschwinden eines drei Jahre alten Mädchens. Die Eltern setzen voll auf die Medien. Bei allem Mitgefühl und Verständnis eine äusserst gefährliche Strategie.
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Chronik der Schlagzeilen
Kindergärterinnen entführen Kinder, damit diese von Männern in Teufelkostümen vergewaltigt werden können. Gefilmt wurde dann auch noch. Die Filme wurden anschliessend im Internet verkauft. Oder war alles gar nicht so?
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Ein Missbrauchsprozess in Österreich gibt zu denken. Eine 42-jährige Frau wird wegen schwerem sexuellen Missbrauch verurteilt. Statt die offensive Annährungsversuche eines 12-jährigen Knaben mit physischer Gewalt Einhalt zu gebieten, hatte sie Sex mit ihm.
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Eine Exklusiv-Story bei der BILD-Zeitung und die wahre Geschichte dahinter. Eine Dokumentation wie gerade in Boulevardmedien mit dem Thema "Kindesmissbrauch" wissentlich und mit Kalkül ein Klima von Angst und Wut erzeugt wird.
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