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Aktuelle Beiträge / Archiv / Kinder

Kind missbraucht Kind - Schweizer Bundesgericht lehnt Revision ab

Worum es geht:
Am 17. November 2005 bestätigte das Schweizer Bundesgericht in dritter Instanz das Urteil gegen einen mittlerweile 13-jährigen Luzerner Knaben. Zuvor hatte das Jugendgericht des Amtsgerichts Luzern-Land das Kind am 19. April 2005 nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs gegen das Urteil am 8. August 2005 ab. Die Revisionsanträge berührten nicht den Tatbestand der sexuellen Handlungen zwischen den Kindern: Der Knabe hatte im Zeitraum von Anfang April bis Ende Mai 2004 mit einem sieben Jahre und acht Monate alten Mädchen mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Zu diesem Zeitpunkt war der Knabe 11 Jahre alt.

Inhalt des Revisionsantrages, mit welchem beim Bundesgericht eine Freisprechung bzw. Verfahrenseinstellung sowie die Aufhebung der Zwangstherapie erreicht werden sollte, waren im Wesentlichen folgende Punkte:


Auszüge aus der Urteilsbegründung Quelle: http://www.bger.ch/

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Unhaltbarkeit der obergerichtlichen Feststellung, wonach er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, mehr als drei Jahre älter als das Opfer zu sein.

Das Obergericht erwägt, dass der Beschwerdeführer und das Opfer vor den fraglichen Vorfällen als Nachbarskinder seit ca. vier Jahren Tür an Tür gewohnt und viele Stunden beim Spielen miteinander verbracht haben. Dabei sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mitbekommen haben müsse, dass das Opfer seit mehreren Monaten die 1. Primarschulklasse besucht habe. Anderes zu behaupten, wäre lebensfremd. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Einschulung und Lebenserfahrung gewusst, dass Kinder mit ca. 7 Jahren eingeschult werden.

Schliesslich trifft auch der Vorwurf einer einseitigen Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht zu. Wie das Obergericht aufgezeigt hat, ändern die Einwände, wonach er an den Geburtstagen des Opfers stets ferienabwesend und ihm das Opfer zur Tatzeit körperlich ebenbürtig gewesen sei, nichts daran, dass er das ungefähre Alter des Opfers gekannt hat.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Feststellung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer den Altersabstand zum Opfer von mehr als drei Jahren zumindest in Kauf nahm, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruht und damit nicht willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe willkürlich angenommen, er sei sich bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun.

Das Obergericht erwägt, dass sich der Beschwerdeführer der sexuellen Bedeutung seines Verhaltens dem Opfer gegenüber im Klaren gewesen sei und im Bewusstsein gehandelt habe, etwas Unrechtes zu tun. Dies ergebe sich namentlich daraus, dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Schweigegebot auferlegt und gegenüber dem Gutachter geäussert habe, gewusst zu haben, dass er mit dem Opfer eigentlich keinen Geschlechtsverkehr hätte haben dürfen.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So ist nicht entscheidend, ob ein einseitiges Schweigegebot auferlegt oder ein solches vereinbart wurde. In beiden Fällen ist die Annahme, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er die sexuellen Handlungen nicht hätte vornehmen dürfen, nicht willkürlich.

Soweit der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Annahmen als willkürlich beanstandet, er habe die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen und dieses habe sich nicht getraut, sich zu wehren, gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Denn die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts sind im Rahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht relevant. Sexuelle Handlungen mit Kindern sind unabhängig von einer Nötigung strafbar.

Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Massnahmenanordnung willkürlich nur auf das Gutachten vom 21. Juni 2004 abgestellt und den "Korrekturressourcen", die sein Elternhaus böte, keine Rechnung getragen.

Auch das Obergericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers intakt sind. Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern einer kritischen Auseinandersetzung mit seinen Verfehlungen ablehnend gegenüberstehen, gelangt es jedoch zum Schluss, dass solche "Ressourcen" nicht vorhanden sind. Diese Beurteilung ist nicht willkürlich.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB verwirklicht zu haben. Hingegen fehlt es nach seinem Dafürhalten an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, dass das Opfer mehr als drei Jahr jünger sei als er. Indem die Vorinstanz Eventualdolus genügen lasse, verstosse sie - auch unter dem Aspekt des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 19 StGB - gegen Bundesrecht.

Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich namentlich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Von der Strafbarkeit ausgenommen ist die Handlung, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Ziff. 2). Der subjektive Tatbestand erfordert vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört zunächst, dass der Täter sich der sexuellen Bedeutung des Verhaltens bewusst ist, was zwar nicht exakte Kenntnis der gesetzlichen, wohl aber den Nachvollzug der ihr zu Grunde liegenden sozialen Wertung voraussetzt. Zudem muss der Täter wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer noch im Schutzalter steht und der Altersunterschied zwischen ihm und dem Kind mehr als drei Jahre beträgt.

Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 277bis BStP), dass sich der Beschwerdeführer der sexuellen Bedeutung seines Verhaltens bewusst war und er zumindest in Kauf nahm, mehr als drei Jahre älter als das Opfer zu sein. Wie bereits dargelegt wurde, genügt für die Strafbarkeit nach Art. 187 Ziff. 1 StGB Eventualvorsatz - insbesondere auch bezüglich der Altersdifferenz von mehr als drei Jahren.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 85 StGB.

Damit eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 StGB angeordnet werden kann, muss das Kind, welches eine Straftat begangen hat, behandlungsbedürftig sein. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Kind in organischer oder psychischer Hinsicht derart erheblich von der Norm abweicht, dass stationäre sowie ambulante medizinische, insbesondere psychiatrische, psychologische oder heilpädagogische Vorkehren angezeigt erscheinen und die Erziehungsberechtigten nicht oder nicht genügend in der Lage sind, dem Kind die notwendige Behandlung zukommen zu lassen.

Unter Berufung auf die Erwägungen der ersten Instanz stellt die Vorinstanz im Blick auf die schweren Delikte fest, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen behandlungsbedürftigen Normabweichung bzw. einer markanten, mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung auszugehen ist. Auf Empfehlung des Experten, welcher die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers in Anbetracht von dessen Alter als aussergewöhnlich be-zeichnet und im Hinblick auf eine auch langfristig günstige Legalprognose eine kritische Auseinandersetzung mit den fraglichen Verfehlungen als erforderlich erachtet, hat sie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. Dabei hat sie nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in intakten Familienverhältnissen lebt. Ebenso wenig hat sie die Vorbehalte seiner Eltern gegenüber einer solchen Massnahme übergangen. Dass der Gutachter die Gefahr neuerlicher Vergehen kurz- und mittelfristig als gering einschätzt, ändert nichts daran, dass zumindest eine gewisse Rückfallgefahr besteht, sofern keine professionelle Auseinandersetzung mit den fraglichen Ereignissen stattfindet. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Behandlung gemäss Art. 85 Abs. 1 StGB bedarf, die ihm von seinen Eltern - welche einer Verdrängung gegenüber der gezielten Aufarbeitung der Geschehnisse den Vorzug geben - offensichtlich nicht erbracht werden kann.


ITP hat Fragen zu diesem Fall
Folgende Fragen hätte ITP gerne von kompetenter Seite her beantwortet. Die Antworten würden wir (Einverständnis vorausgesetzt) auf unserer Webseite veröffentlichen.

  1. Fachleute unterscheiden zwischen Erwachsenensexualität und Kindersexualität. Was trifft nun in diesem Fall zu? Sollte Kindersexualität unter Kindern bestraft werden? Handelt es sich im Fall des Jungen um Erwachsenensexualität?
  2. Das Verhalten des kindlichen Täters bezeichnet ein Experte als "aussergewöhnlich". Ist das so? Was wissen wir schon darüber? Werden solche Fälle in der Regel nicht einfach der Öffentlichkeit vorenthalten und aussergerichtlich geregelt um die Kinder zu schützen? Hätte die Öffentlichkeit auch davon erfahren, wenn die Eltern des Täters die Sache nicht bis vor das Bundesgericht gezogen hätten?
  3. Warum fand in den Medien keinerlei Diskussion statt? Ist das Thema zu tabuisiert?
  4. Wäre der Junge ein Jahr jünger oder das Mädchen ein Jahr älter gewesen, dann wäre Geschlechtsverkehr in dem Alter nicht strafbar und der Junge damit kein "Täter"?
  5. Hätte der Junge mit einem 15-jährigen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzogen, mit welcher Begründung wäre er dann aufgrund der gleichen Handlungen nicht mehr Täter des sexuellen Missbrauchs sondern Opfer des sexuellen Missbrauchs?
  6. Ist bei Kindern, die Sex machen, generell von einer „erheblichen behandlungsbedürftigen Normabweichung bzw. einer markanten, mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung“ auszugehen, wie sie das Gericht festgestellt hat? Wird diese Störung bzw. Normabweichung durch den Altersunterschied erklärt oder durch die Art der sexuellen Handlung? Müsste man bei dem Jungen auch von einer psychischen Störung ausgehen, wenn das Mädchen 15 Jahre alt gewesen wäre?

Antworten werden erbeten an sylvia.tanner[at]bluewin.ch

© ITP-pe/ch/st 2006

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