Lehren aus dem Fall Nordhorn

Kurzfassung von: "Nordhorn - ein Missbrauchsprozess und die Lehren daraus". Humanistische Union Berlin, Verlagsgemeinschaft Anarche, Atelierstr. 7, D-82266 Inning.

Kurze Schilderung des Falles

Es war 1991 in der niedersächsischen Stadt Nordhorn. Gerüchte überfluteten die ganze Stadt, man redete von einem "Kindersexring" und von Pornohandel; ein Schweigemarsch wurde veranstaltet; Mahnwachen wurden aufgezogen, Sprayer versahen das Haus des Hauptverdächtigen mit dem Ausdruck "MÖRDER!", ein Galgen wurde aufgerichtet. 187 Kinder wurden als mutmassliche Opfer vernommen, 35 davon erzählten von schweren Verfehlungen des Beschuldigten.

Im März 1994 hatte der Spuk endlich ein Ende. Das Gericht sprach den Hauptverdächtigen wegen erwiesener Unschuld frei - auch der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung Freispruch beantragt.

Der Schaden: Die von der Verfolgung am meisten betroffenen Bürger sind beruflich und gesundheitlich ruiniert, gesellschaftlich noch immer weitgehend geächtet. Kinder wurden zu Falschaussagen gedrängt, etliche von ihnen demonstrativ psychotherapiert. Der öffentlichen Hand entstanden Kosten von ca. 1,5 Millionen Mark.

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Eine Ursache der Vorgänge in Nordhorn liegt in der Hysterie, die im Kampf gegen sexuellen Kindsmissbrauch mehr und mehr überhand nimmt und auch zur Verfolgung Unschuldiger führt, die keineswegs immer freigesprochen werden.

1991 gab es in Nordhorn bereits den Verein "Hautnah", einen Verein gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern. Im Herbst 1990 hatten die Mitarbeiter der Kinderstation des Krankenhauses an einer Fortbildung für die Behandlung sexuell missbrauchter Kinder teilgenommen, die über die Gruppe "Hautnah" erfolgt war. Von dem Zeitpunkt an war man für das Thema "sexueller Missbrauch" sensibilisiert, wurden Symptome, die auf sexuellen Missbrauch schliessen liessen, häufiger festgestellt.

Eine Psychologin und eine Heilpädagogin des Krankenhauspersonals waren bald einmal überzeugt, dass fünf Kinder im Krankenhaus und zwei Kinder ausserhalb sexuell missbraucht worden seien. Der Lehrer, der dort die Kinder bei längerer stationärer Behandlung unterrichtete, wurde vom Schuldienst suspendiert.

Von den fünf Kindern nahmen drei Jungen in der polizeilichen Anhörung ihre Aussagen komplett zurück bzw. machten keine Angaben. Es blieben die Aussagen von zwei Mädchen, wonach der Lehrer mit einem neunjährigen Mädchen Geschlechtsverkehr ausgeübt bzw. dieses versucht habe. Einem dreizehnjährigen Mädchen habe er in "eindeutiger" Absicht an das Gesäss und an die Brust gefasst.

Ein Gutachter sprach der Neunjährigen die erforderliche Zuverlässigkeit ab; bei der Dreizehnjährigen kam er zum Ergebnis, dass ihren Vorwürfen mit Vorsicht begegnet werden müsse. Wegen der relativ geringen verbleibenden Anschuldigungen beabsichtigte die Staatsanwaltschaft daraufhin, das Verfahren gegen den Lehrer einzustellen.

Doch die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens erregte den Unmut der Eltern, deren Kinder ausserhalb des Krankenhauses missbraucht worden sein sollten und die im Wohngebiet des Lehrers wohnten. Am 12.12.1991 meldete sich ein Rechtsanwalt aus dem Wohngebiet und teilte mit, er habe eine Liste mit den Namen von 17 geschädigten Kindern. Die Ermittlungen gegen den Lehrer und seine jetzt mitbeschuldigte Ehefrau wurden wieder aufgenommen. Die Wohnung des Beschuldigten wurde durchsucht, was zur Auffindung der von den Kindern erwähnten Beweismittel hätte führen müssen, doch sie verlief negativ.

Nach kurzer Haft wurden der Lehrer und seine Ehefrau, die ihre Unschuld beteuerten, wieder freigelassen. Die Nachricht davon verbreite sich wie ein Lauffeuer und führte zu Demonstrationen vor dem Haus der Eheleute, worauf der Lehrer am gleichen Tag erneut festgenommen wurde und fortan in Untersuchungshaft blieb.

In den folgenden Tagen und Wochen wurden 61 Kinder aus dem Wohnbereich vernommen. Mit zunehmender Ermittlungsdauer wurden einige Aussagen umfangreicher, die Beschuldigungen und die beschriebenen Tathandlungen massiver. Mehr und mehr Tatverdächtige wurden ins Spiel gebracht. Gegen bislang unbescholtene Bürger - z.T. bereits über 70 Jahre alt - mussten aufgrund der vorliegenden Aussagen Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Die Überprüfung der Aussagen erbrachte aber zunehmend Widersprüche und objektive Unwahrheiten. Einige Angaben von Kindern waren so ungeheuerlich, dass sie nach menschlichem Ermessen nicht mehr nachvollziehbar und technisch unmöglich waren. Gutachter überprüften die zeugenschaftliche Zuverlässigkeit der Kinder. Von 19 begutachteten Kindern wurde nur einem Mädchen die erforderliche Zuverlässigkeit zugesprochen. Einem anderen Mädchen attestierten die Gutachter Glaubwürdigkeit hinsichtlich des geschilderten Tathergangs, nicht jedoch im Hinblick auf die Identifizierung des Beschuldigten (im Laufe der Ermittlungen waren auch noch sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Jugendlichen ans Licht gekommen).

Die laufenden Ermittlungen, Presseveröffentlichungen, die Aktivitäten einer "Elterninitiative", Gerüchte und Spekulationen veränderten das Wohnen in der Stadt. Es gab die wildesten Gerüchte, unbescholtene Bürger wurden willkürlich beschuldigt. Nachbarschaften gingen in die Brüche. Personen, die sich nach Strassen erkundigten, lösten als potenzielle Kinderschänder "Grossfahndungen" aus. Kinderlose Ehepaare hatten Bedenken, in dem Stadtteil allein spazieren zu gehen. Sie wollten nicht in Verdacht geraten. Auf Häuser und Grundstücke vermeintlich Tatverdächtiger wurden Anschläge verübt.

Gruppen nutzten die Stimmung, um Ziele durchzusetzen. So wurde die Einrichtung einer Beratungsstelle gefordert und auch durchgesetzt. Damit verbunden war die Zuweisung einer nicht unerheblichen Summe aus den Mitteln des Landkreises.

Die polizeilichen Ermittlungen wurden im Juli 1992 abgeschlossen. Über 180 Kinder waren befragt worden. 13 Kinder hatten Angaben gemacht, die im weitesten Sinne als belastend angesehen werden konnten. Es gab keinerlei Sachbeweise. Es lagen nur belastende Zeugenaussagen vor, deren Wertigkeit aufgrund der festgestellten Widersprüche und der Einschätzung von Gutachtern als gering eingestuft werden musste.

Als fatal erwies sich die Aufdeckungsarbeit im Krankenhaus, die nicht durch die Polizei nach gerichtsverwertbaren Methoden, sondern durch eine Psychologin nach Therapiegrundsätzen von Prof. Fürniss, Münster, erfolgte. Dazu gehörten suggestive Befragungen sowie die Überzeugung, Kinder, die nichts sagen wollten oder könnten, zur Erlangung von Erstaussagen "öffnen" zu müssen. So war bereits zu dem Zeitpunkt die wirkliche Aufklärung des Sachverhalts unmöglich geworden.

Aufgrund der dürftigen Beweislage musste der dringende Tatverdacht fallen gelassen werden. Der Beschuldigte wurde im September 1992 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Prozess vor dem Landgericht Osnabrück begann am 11.01.1994. In der Beweisaufnahme befasste sich das Gericht mit der Frage, wie die Erstbefragungen von Kindern (vor dem Einschalten der Polizei) stattgefunden hatten bzw. auf welche Weise Aussagen zustande gekommen waren. Ausführlich ging man auch der Frage nach, in welchem Umfang Beteiligte untereinander Erkenntnisse ausgetauscht hatten und wie der ursprüngliche Verdacht vom Krankenhaus ins Wohngebiet verlagert worden war. Bewertungen von Gutachtern über diese Phase des Verfahrens gaben den Ausschlag.

Nach 15 Verhandlungstagen wurde am 17. März 1994 das Urteil gesprochen. Der angeklagte Lehrer wurde freigesprochen. Der Vorsitzende Richter bezeichnete ihn als "voll rehabilitiert". Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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Weiterführendes

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Empfehlungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
pädagogischer und sozialpädagogischer Einrichtungen

Autor: Klaus Rauschert (Humanistische Union)

Ihnen allen ist gemeinsam, dass Sie mit den Ihnen anvertrauten Kindern viel zusammen sind, sie beobachten können, zu ihnen in eine persönliche Beziehung treten; einzelne dieser Kinder haben keinen anderen Menschen, der sich ihnen so aufmerksam zuwendet. Worunter die Kinder leiden, was sie bedrückt und was ihnen fehlt, geht auch Sie etwas an. Ihnen allen ist aber auch gemeinsam, dass aus Ihrem Kreis, vor allem in den letzten fünf oder zehn Jahren, viele unbegründete Verdächtigungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben worden sind, deren Untersuchung nicht nur den zu Unrecht Beschuldigten, sondern auch den Kindern unermesslichen Schaden zugefügt hat. Meist wäre der Schaden zu vermeiden gewesen, wenn man sich nur an bewährte Regeln der Sozialpädagogik gehalten hätte:

Wir raten:

1. Beobachten Sie das Verhalten der Kinder unvoreingenommen und nicht auf ständiger Suche nach "Signalen". Seien Sie selbstkritisch, wenn Ihnen ein Verhalten "sexualisiert" vorkommt: Ihre eigenen Erfahrungen und Wertvorstellungen können dazu führen, dass Sie das unnötig alarmiert.
2. Konzentrieren Sie die Ursachensuche nicht allein auf mögliche sexuelle Verletzungen. Wenn ein Kind ungewohnt aggressiv, bedrückt oder lethargisch oder anderswie auffällig ist, dann kann das vielerlei Gründe haben. Dass ein Kind durch Trennungen, Versagungen oder andere Enttäuschungen gekränkt wird, kommt viel häufiger vor als sexuelle Misshandlungen. Unter den möglichen seelischen Verwundungen sind solche sexueller Art im allgemeinen auch nicht gravierender als andere, die oft ein Leben lang nachwirken. Sie werden nicht gefunden, wenn man nur nach "sexuellem Missbrauch" sucht.
3. Wenn Sie mit einem Mädchen oder Jungen sprechen, um seinen Problemen auf den Grund zu kommen, dann hören Sie ihm gut zu. Bedrängen Sie die Kinder und Jugendlichen nicht mit Fragen. Bedenken Sie, dass Kinder und Jugendliche heute oft recht gut wissen, dass Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs bereitwilliger geglaubt werden als andere Vorwürfe. Gehen Sie ohne Vorvermutungen in ein solches Gespräch. - Das gilt auch, wenn ein Mädchen oder Junge spontan über sexuellen Missbrauch berichtet. Gehen Sie in diesem Fall auch seinen Absichten und Motiven nach und sprechen Sie mit ihm auch darüber.
4. Sprechen Sie so bald wie möglich mit den Eltern. Ohne den Kontakt zu ihnen und ohne Vertrauen kann es keine für das Kind gute Lösung geben. Dieses Gespräch ist auch dann - gerade dann - notwendig, wenn mit Fehlhandlungen der Eltern selbst gerechnet werden muss. Es sollte grundsätzlich geführt werden, bevor über weitere Untersuchungen entschieden wird.
5. Sagen Sie den Eltern, was Sie an dem Kind wahrgenommen haben, und schildern Sie, wenn Sie mit dem Kind gesprochen haben, dieses Gespräch - soweit das Vertrauen des Kindes in Ihre Verschwiegenheit das zulässt. Sprechen Sie sodann mit den Eltern über die Art ihres Umgangs mit dem Kind. Versuchen Sie auch über Konflikte und Misshandlungen zu sprechen. Bezweifeln Sie dabei nicht vorschnell und nicht ohne Grund, dass auch die Mutter und der Vater guten Willens sind, ihrem Kind zu helfen und Schaden von ihm fernzuhalten.
6. Wenn Sie sexuelle Misshandlungen des Kindes, sei es in der Familie oder durch andere, ernsthaft in Betracht ziehen, dann besprechen Sie auch dies mit den Eltern. Erörtern Sie dabei auch, welche positive Bedeutung zärtlicher Kontakt mit dem Kind oder Jugendlichen hat und wann und wodurch sexuelle Handlungen belasten und schädigen können.
7. Sagen Sie den Eltern deutlich, dass es Ihnen um - am besten gemeinsame - Hilfe für das Kind geht und nicht um irgendwelche gegen sie gerichtete Massnahmen. Besprechen Sie mit den Eltern, was weiter geschehen soll. Falls Sie eine Unterrichtung anderer Stellen - etwa des Jugendamts oder des Vormundschaftsgerichts - für notwendig halten, dann verschweigen Sie das den Eltern nicht. - Erstatten Sie, auch wenn Sie von strafbaren Misshandlungen überzeugt sind, keine Strafanzeige und legen Sie auch den Eltern oder anderen keine Anzeigeerstattung nahe. Dazu sind Sie berechtigt. Es gibt keine Anzeigepflicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens erschwert eine sachgerechte, für das Kind gute Problemlösung in der Regel sehr.
8. Sprechen Sie, wenn sich der Verdacht sexueller Misshandlungen gegen andere als die Eltern richtet, nach Möglichkeit zunächst mit dem Kind und den Eltern, sobald wie möglich aber auch mit dem Beschuldigten. Beraten Sie erst dann erneut mit den Eltern, ob es für das Kind besser ist, dass der Kontakt zum Beschuldigten beendet wird. Bemühen Sie sich aber auch in diesen Fällen vor allem um eine für das Kind gute Lösung, nicht um Aufklärung möglicher Straftaten.
9. Wenn Sie nach den Gesprächen mit dem Kind, den Eltern und eventuell dem Beschuldigten nicht sicher sind, ob das Wohl des Kindes von den Eltern gewährleistet werden wird, dann sprechen Sie noch einmal mit dem Kind oder Jugendlichen. Sichern Sie ihm die Möglichkeit, sich jederzeit an Sie oder an eine andere konkret benannte Vertrauensperson zu wenden, wenn ihm Dinge widerfahren, die es belasten oder über die es nur einfach einmal reden möchte. Wichtig ist dabei, dass das Kind diese Vertrauensperson auch akzeptiert. - Sagen Sie dem Kind aber auch, wenn Sie noch eine andere Stelle, etwa das Jugendamt oder das Vormundschaftsgericht über den Vorgang unterrichten wollen. Sonst ist kein Vertrauen zu erwarten.
10. Seien Sie sich bei alledem Ihrer eigenen Grenzen bewusst, aber bezweifeln Sie auch nicht unnötig Ihre eigene Kompetenz. Besprechen Sie sich mit Kolleginnen oder Kollegen, wenn Sie meinen, dass Sie das sicherer macht. Ziehen Sie eventuell eine Erziehungsberatungsstelle oder andere Fachkräfte zu Rate. Seien Sie aber misstrauisch gegenüber "Expertinnen und Experten für die Aufdeckung des sexuellen Missbrauchs". Sie sind dafür häufig durch Literaturstudium und Kurse vorbereitet, die sie kaum befähigen, die für das Kind beste Lösung zu suchen und zu finden.

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Empfehlungen für Ermittlungsbehörden
Autor: Alois Krone (Humanistische Union)

Wir raten:

1. In einer Situation, in der die Ermittlungsbehörden durch eine emotionalisierte öffentliche Meinung unter Druck geraten, müssen Sie sich bewusst und entschieden vor einer Ansteckung schützen.
2. Die Vorgeschichte - also die Entstehung des Verdachts bzw. der Beschuldigungen - muss möglichst sorgfältig rekonstruiert und dokumentiert werden. - Erstaussagen von Kindern haben dabei eine grosse Bedeutung. Sind bereits Anhörungen von Kindern z.B. durch Psychologen oder Erzieher erfolgt, sollten Gesprächsprotokolle angefordert werden. Die Dokumentation sollte erkennen lassen, ob ein Kind spontan Angaben machte oder erst auf Befragungen reagierte. Ebenso ist von Bedeutung, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang ggf. Erkenntnisse unter den Beteiligten ausgetauscht wurden.
3. Die Unschuldsvermutung hat hier besondere Bedeutung. Es sollte daher mit "These und Gegenthese" gearbeitet werden. Eine Zusammenarbeit mit der Verteidigung ist grundsätzlich der Aufklärung des Sachverhalts und somit der Wahrheitsfindung dienlich. Die Sichtweise der Verteidigung kann dabei durchaus auch als Korrektiv zur Vermeidung möglicher Fehleinschätzungen dienen.
4. Bei Anhörungen von Kindern hat sich die wörtliche Wiedergabe in Form von Frage und Antwort bewährt. Notizen über Gesprächspausen, Reaktionen, Verhaltensauffälligkeiten sind dabei für spätere Beurteilungen durch Sachverständige oder Richter wichtig und hilfreich. Bei entscheidenden Aussagen wären Videoaufzeichnungen oder ein Tonbandmitschnitt günstig. Faktoren, die den Ablauf der Ermittlungen oder das Aussageverhalten von Beteiligten beeinflussen, sind aktenmässig zu erfassen. Eine ärztliche Untersuchung nach relevanten Sachverhalten (Verletzungen, Penetration) sollte selbstverständlich sein.
5. Die möglichst lange Trennung der Einzelakten ist sinnvoll, um in Fällen von Akteneinsicht nicht ungewollt Fakten und Details aus anderen Aussagen preiszugeben. In dieser Konsequenz sollte der Nebenklage keine frühzeitige komplette Akteneinsicht gewährt werden, sondern nur in bezug auf den konkret vorliegenden Fall.
6. Bei der Bewertung von Zeugenaussagen sollte die Überprüfung auf objektive Widersprüche oder auf naturwissenschaftlich nicht mögliche Abläufe Vorrang vor psychologischen Untersuchungen haben.
7. Einer "einseitigen", den wirklichen Ermittlungsstand entstellenden Berichterstattung muss unbedingt entgegengewirkt werden. Über eine veränderte, möglicherweise auch geminderte Verdachtslage sollte die Öffentlichkeit informiert sein.
8. Während der Ermittlungsphase hat es sich bewährt, etwaige "Stimmungsmacher" gezielt anzusprechen, vorzuladen und ggf. zeugenschaftlich zu "ihrem Wissen" zu vernehmen. Hier bietet sich eine Chance, diese Personen auf gesicherte Erkenntnisse zurückzuführen.

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Empfehlungen für Gutachter
Autor: Helmut Kentler (Humanistische Union)

Die folgenden Feststellungen wollen keine Grundlagen oder Erfahrungen mitteilen, die bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Kindern allgemein zu beachten sind (dazu ist die bekannte Literatur zur Psychologie der Aussage da). Vielmehr soll auf Fehler und Mängel aufmerksam gemacht werden, die bei der Analyse von Gutachten immer wieder auffallen.

Wir raten:

1. Rechtliche Bestimmungen
1. Niemand ist gezwungen, sich psychodiagnostisch untersuchen zu lassen. Darauf müssen vor Beginn einer Untersuchung die zu Untersuchenden in einer für sie verständlichen Weise hingewiesen werden. Ihre Einverständniserklärung sollte im Gutachten erwähnt werden.
2. Auch Kinder haben ein Aussageverweigerungsrecht. Ihnen muss genauso wie Erwachsenen auf für sie verständliche Weise erklärt werden, dass sie nicht gegen nächste Verwandte wie Geschwister, Vater oder Mutter aussagen müssen. Sind Kinder und Erwachsene nicht in der Lage, eine solche Erklärung zu verstehen (etwa wegen geistiger Behinderung oder weil das Kind noch zu klein ist), so muss eine Pflegerin, ein Pfleger eingesetzt werden. Die Erklärung der Gutachterin, des Gutachters, die Einverständniserklärung der zu untersuchenden Person oder die Entscheidung der Pflegerin, des Pflegers sollten im Gutachten wörtlich zitiert werden.
3. Bedeutung und Konsequenzen der Aussagen müssen klar sein. Gutachterinnen und Gutachter müssen sich vergewissern, ob die von ihnen untersuchten Kinder immer verstehen, welche Bedeutung ihre Aussage hat und welche Konsequenzen sich für sie als Zeuginnen und Zeugen, aber auch für die Beschuldigten ergeben können.
4. Gutachterinnen und Gutachter sind keine Ermittler. Ihre Aufgabe ist es, wissenschaftlich fundiert darüber Auskunft zu geben, ob die ermittelten Aussagen glaubwürdig sind und inwieweit sie einen glaubwürdigen Sachverhalt ergeben.
5. Zwischen "Anknüpfungstatsachen" und "Befundtatsachen" (die sich im Laufe der Begutachtung ergeben) muss deutlich unterschieden werden, und zwar allein schon darum, damit nicht der Verdacht einer unzulässigen Beweisführung aufkommen kann.
2. Methodisches Vorgehen
1. Ziel einer Begutachtung ist nicht, einen Missbrauch "aufzudecken" oder einen Verdacht zu "erhärten", vielmehr kommt es darauf an, einen Verdacht zu "prüfen". Daraus folgt: Stets sind neben der Missbrauchshypothese auch mögliche andere, entgegenstehende, alternative Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, die geeignet sein könnten, die vorliegenden Aussagen zu erklären. Die Frage muss lauten: Könnten die Aussagen auch auf einen anderen Sachverhalt als sexuellen Missbrauch hindeuten?
2. Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei den zu begutachtenden Aussagen um spontan gemachte Erstaussagen handelt.
3. Häufig werden Kinder mehrmals befragt (von derselben Person oder nacheinander von mehreren Personen). In solchen Fällen muss die Entwicklung der Aussagen rekonstruiert werden. Ändern sich die Aussagen (in ihrer Form, in den gebrauchten Begriffen, in ihren Inhalten), kommt es zu Verknappungen, Ausschmückungen, neuen bisher nicht gemachten Feststellungen? Zu klären ist: Wodurch sind Abweichungen, Veränderungen verursacht?
4. Besonders ist zu untersuchen, wie die Aussagen bisher protokolliert wurden, wie zuverlässig also die Protokolle sind:
- Wer hat protokolliert?
- Handelt es sich um stenographische Mitschriften oder Tonbandabschriften?
- Wurde nachträglich - aus der Erinnerung, mit welchem Abstand von Realgeschehen - protokolliert?
- Welche Sicherheit gibt es für die Annahme, dass als wörtliche Wiedergaben gekennzeichnete Protokolle tatsächlich Aussagen wörtlich exakt wiedergeben?
5. Aussagen sind oft das Ergebnis von Befragungen. Zu untersuchen ist:
- Wurde die Befragung mitprotokolliert?
- Ist feststellbar, dass die Befragung frei von Suggestionen war?
Aussagen, die nur aus "Ja"- und "Nein"-Fragen bestehen, sind für Glaubwürdigkeitsuntersuchungen ungeeignet.
6. Vor allem Kinder sind sehr offen für Suggestionen. Suggerierte Vorstellungen können sich festsetzen wie echte Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes. Kinder finden schnell heraus, was ein Fragender von ihnen erwartet, welche Antwort von ihnen gewünscht wird. Sie lernen die Geschichte, wie sie sich ereignet haben soll. Was Traum, was Phantasie und Vorstellung, was tatsächlich Geschehenes ist, können Kinder dann häufig nicht mehr identifizieren.
7. Liegen Aussagen von mehr als einem Kind vor, so ist zu untersuchen, ob die Kinder miteinander Kontakte hatten; die Kontakte könnten zu einer - womöglich gegenseitigen - Beeinflussung der Aussagen geführt haben.
8. Es gibt keine Symptome, auch keine Syndrome, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch hindeuten. Die aus der populärwissenschaftlichen Literatur bekannten "Folgen sexuellen Missbrauchs" enthalten so gut wie jedes bekannte kinderpsychiatrische Störungsbild.
9. Wer ein Kind therapiert, darf nicht als Gutachterin oder Gutachter die Glaubwürdigkeit der Aussagen dieses Kindes begutachten. Die Rolle des Therapeuten ist mit der Rolle des Gutachters unvereinbar.
3. Untersuchungsmethoden
1. Explorationen müssen immer "wörtlich" notiert werden, einschliesslich der Fragen. Überhaupt müssen der Gang der Untersuchung, die eingesetzten Methoden und Instrumente sowie die Ergebnisse immer so ausführlich dargelegt werden, dass Fachleute, die mit Gegen- oder Obergutachten betraut sind, das Zustandekommen der Ergebnisse der Erst- oder Vorbegutachtung nachvollziehen können.
2. Kinderzeichnungen sind nur ausnahmsweise Indikatoren für sexuelle Missbrauchserfahrungen.
- Zeichnungen von sexuell missbrauchten und nicht sexuell missbrauchten Kindern zeigen keine Unterschiede.
- Auch erwiesenermassen nicht sexuell missbrauchte Kinder zeichnen Geschlechtsorgane und Gegenstände, die sexuelle Gehalte symbolisieren können (z.B. Bäume, Türme, die als Phallussymbole interpretiert werden können).
3. Ungeeignet als Hilfsmittel zur Diagnose sexuellen Missbrauchs haben sich anatomisch korrekte Puppen erwiesen, denn es gibt keine signifikanten Unterschiede im Spielverhalten damit zwischen sexuell missbrauchten und nicht sexuell missbrauchten Kindern.
- Kinder im Kindergartenalter neigen dazu, in Löcher und Öffnungen (z.B. von Flaschenhälsen) ihre Finger zu stecken. Wenn sie herausfinden, dass der Penis einer Puppe in die Körperöffnungen der anatomisch korrekten Puppen hineingeht, spielen sie das aus, und daraus darf nicht geschlossen werden, dass sie selbst im Koitus, in oralen oder analen Handlungen erfahren sind.
- Ebenso wenig gibt schockartiges Reagieren eines Kindes oder - in Gegenteil - besonders engagiertes Eingehen auf die anatomisch korrekten Puppen einen Hinweis auf sexuellen Missbrauch.
4. Besonderheiten der Aussagen von Kindern
1. Aussagen von Kindern lassen oft einen grossen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen zu. So kann die Aussage eines dreijährigen Mädchens "Papa hat mir in die Scheide gefasst" eine sexuelle Missbrauchshandlung, aber auch das Reinigen der Scheide meinen.
2. Häufig werden Kinder erst, nachdem sie Mitteilungen über sexuellen Missbrauch gemacht haben, sexuell aufgeklärt. Das neu erworbene Wissen kann dann künftige Aussagen stark beeinflussen, bis dahin, dass das Kind nun genau jene Befürchtungen bestätigt, die seine Bezugspersonen veranlassten, endlich eine gründliche Sexualaufklärung vorzunehmen.
3. Die in der Forschung entwickelten und in der Praxis bewährten Methoden zur Untersuchung der Glaubwürdigkeit (siehe z.B. die Arbeiten von Undeutsch und Köhnken) gelten voll auch für Aussagen von Kindern.
4. Stets muss überprüft werden, ob Kinder das in ihren Aussagen dokumentierte Wissen nicht aus anderen Quellen als sexuellen Missbrauchserfahrungen gewonnen haben.
5. Es ist nicht möglich, einen "Kernbereich" von Aussagen als zutreffend zu bezeichnen und offensichtlich unzutreffende Aussagen als bedeutungslos abzutun. In solchen Fällen, in denen Aussagen unterschiedlichen Wahrheitsgehaltes vorkommen, muss sorgfältig geprüft werden, wie es zu den unterschiedlichen Qualitäten der Aussagen gekommen ist.
6. Wenn schon Beschuldigte oder Angeklagte nicht in die Begutachtung einbezogen werden können, dann sind um so ernsthafter ihre in den Akten vielleicht aufzufindenden Einlassungen zu berücksichtigen.
7. Ihre Neutralität und Objektivität sowohl gegenüber Opfern wie gegenüber Täterinnen und Tätern sollten Gutachterinnen und Gutachter immer bewahren.

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Empfehlungen für Strafverteidiger
Autor: Rüdiger Weidhaas (Humanistische Union)

Wir raten:

1. Die Verteidigung eines Mandanten, dem sexueller Missbrauch zur Last gelegt wird, versetzt den Verteidiger in eine ethische Extremsituation. Hat er das Mandat einmal angenommen und ist er für den Mandanten tätig geworden, so würde jede vorzeitige Mandatsbeendigung als Schuldindiz für den Angeklagten gewertet.
2. Wer also ein derartiges Mandat übernimmt, muss sich im Klaren sein, dass er auch dann noch den Angeklagten wird engagiert verteidigen müssen, wenn er ihn subjektiv für schuldig hält.
3. Missbrauchs-Verfahren sind in hohem Masse ideologieanfällig. Obgleich die Unschuldsvermutung und "Im Zweifel für den Angeklagten" tragende Grundsätze deutschen Prozessrechts sind, entwickeln sich solche Verfahren mangels objektiver Sachbeweise häufig zu Glaubenskämpfen.
4. Ungünstig wirkt sich dabei aus, dass die Staatsanwaltschaften zunehmend Spezialdezernate für diese Bereiche bilden, die häufig von "engagierten" Staatsanwältinnen geführt werden.
5. Ungünstig wirkt sich auch aus, wenn sich Rechtsanwälte spezialisieren, d.h. fast immer nur als Verteidiger (der meist männlichen Angeklagten) auftreten oder umgekehrt ausschliesslich als Opfervertreter. Dieser Umstand trägt mit dazu bei, dass sich vermeintliche "Kinderfeinde" und vermeintliche "Kinderschützer" antithetisch und fast schon institutionalisiert gegenüberstehen. Wer in derartigen Verfahren ein Mandat übernimmt, der ist gut beraten, sowohl als Verteidiger als auch als Opfervertreter seine Erfahrungen zu sammeln und die unterschiedlichen Sichtweisen in der eigenen Person zu erleben.
6. Das Revisionsrecht in seiner derzeitigen Form ist in Prozessen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs noch weniger als im allgemeinen in der Lage, materiell falsche Urteile zu erkennen. Gegenstrategien sind daher um so wichtiger.
7. § 261 StPO überlässt die Tatsachenfeststellung und mithin die Beweiswürdigung allein dem Tatrichter des Instanzgerichts. Das Fehlen eines Wortprotokolls, das Fehlen einer wirksam revisions-rechtlichen Überprüfung dieses Teils der richterlichen Überzeugungsbildung wirkt sich wegen ihrer beweisrechtlichen Problematik gerade und noch verstärkt in den Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs aus und wird von vielen Verteidigern (bei Freisprüchen von vielen Nebenklägervertretern) als Institutionalisierung ihrer Machtlosigkeit erlebt. Unser Revisionsrecht ist hier noch weniger als schon im Normalfall in der Lage, ein materiell falsches Urteil als solches zu erkennen, sondern allenfalls ein falsch abgesetztes Urteil.
8. Deshalb ist es in solchen Verfahren um so wichtiger, alle Möglichkeiten, vor allem der Festschreibung des Sachverhalts, zu nutzen: Erfolgversprechender als im Normalfall kann ein Antrag auf wörtliche Protokollierung gemäss 273 III StPO dann sein, wenn er damit begründet wird, dass die Aussage im weiteren Verlauf des Verfahrens noch einem anderen zu hörenden Zeugen oder Sachverständigen vorgehalten werden solle, wobei es zumindest hierfür auf die konkrete Formulierung ankomme. Wird in diesem Antrag die entsprechende Formulierung schon zitiert, gelangt sie auch bei Ablehnung des Antrages wenigstens auf diesem Wege in das Protokoll. Daneben sollte auch die Möglichkeit "affirmativer" Beweisanträge nicht ungenutzt bleiben, deren Ziel darin besteht, das Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweiserhebung festzuhalten, indem das erledigte Thema mit einem neuen Beweismittel nochmals unter Beweis gestellt wird. Das Ziel des Beweisantrages ist erreicht, wenn dieser wegen Erwiesenheit oder Wahrunterstellung abgelehnt wird. Die Einlassung des Angeklagten kann ohne Gefahr einer späteren Einstellung am besten dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt werden, dass sie schriftlich zu den Akten gereicht und in der Hauptverhandlung verlesen wird, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass der Angeklagte ansonsten von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Grundsätzlich sind auch alle anderen schriftlichen Erklärungen (z.B. nach § 257 StPO oder etwa zur Frage der Zeugenvereidigung) und Anträge (so z.B. bei aus anderen Gründen erforderlich gewordenen Befangenheitsanträgen) geeignet, im Blick auf eine mögliche Revision zur Dokumentation der Hauptverhandlung beizutragen, ohne dass es auf ihren prozessrechtlichen Erfolg im eigentlichen Sinne ankäme. Auch die schriftliche Einreichung eines inhaltlich wesentlichen Teils des Plädoyers zu den Akten kann dieselbe Funktion erfüllen und das Gericht im Blick auf die Revision zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung zwingen.
9. Sachverständigengutachten mit ihrer eigenen Problematik haben eine Schlüsselrolle im Verfahren, sind aber ebenfalls belastet durch Lagerbildung und Rechtfertigungsdruck.
10. Die Revisionsgerichte haben durchaus erkannt, dass aus den oben genannten Gründen ein revisionsrechtliches Vakuum entsteht und daher dem Tatrichter auferlegt, sich unter bestimmten Konstellationen sachverständiger Hilfe zu bedienen. Damit wird - gleichsam durch die Hintertür - die richterliche Überzeugungsbildung über Sachverständigenauswahl, Darlegung des Sachverhalts und Wiedergab des Gutachtens im Urteil in gewissem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich gemacht.
11. Ähnlich den Rechtsanwälten, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion als Verteidiger oder Nebenklage-Vertreter als "Kinderfeind" oder "Kinderfreund" etikettiert werden, sind auch Sachverständige einer solchen Pro- und Contra-Zuordnung ausgesetzt. Zum einen ist es jedoch schlicht eine Frage der Bereitschaft, Tatsachen als solche zur Kenntnis zu nehmen, wenn man sich Rechenschaft darüber ablegt, dass es Sachverständige gibt, die eher hohe Massstäbe an die Feststellung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen legen oder eher niedrige. Dass dies aus den Gutachten selbst nicht ersichtlich ist, schon gar nicht aus deren sprachlicher Gestaltung, ist in diesem Zusammenhang schon fast selbstverständlich. Zum anderen sind sich die Sachverständigen der oben genannten Etikettierungsgefahr durchaus bewusst und haben deshalb häufig ähnliche Neigungen wie die Richter entwickelt, die bei freisprechenden Urteilen betonen, wie oft sie schon verurteilt haben. Die Sachverständigen ihrerseits betonen, wenn sie aufgrund ihrer Gutachten einer kindlichen Belastungsaussage die Gefolgschaft versagen, in wie vielen Fällen sie "den Kindern geglaubt" haben.
12. Vor diesem Hintergrund und einem bestehenden Schulenstreit ist das intensive Bemühen um die Bestellung von Zweitgutachtern unabdingbar.
13. Ausgehend von diesem Sachverständigendilemma ist namentlich im Interesse der Betroffenen (hierunter verstehe ich sowohl die Kinder als auch die Angeklagten) zu fordern, dass bei mangelnden Sachbeweisen mindestens zwei Sachverständige befragt werden, die unterschiedlichen Schulen etwa mit unterschiedlicher Methodik angehören, wobei dies nicht zwingend eine doppelte Explorationsbelastung des Kindes bedeuten muss.
14. Der zunächst von den Ermittlungsbehörden sehr früh hinzugezogene Sachverständige, der gleichsam das Verfahren von Anfang an mitbegleitet, wird sich sehr schwer tun, seine früher einmal "vorläufig" in eine bestimmte Richtung abgegebene Meinung später im endgültigen Gutachten noch zu ändern. Dies um so mehr, wenn der Beschuldigte mittlerweile mehrere Monate in Haft gesessen hat und eine Meinungsänderung den Sachverständigen der Missdeutung der Inkompetenz aussetzt oder namentlich dazu führt, dass ihm die "Schuld" an der (objektiven) Fehleinschätzung der Justizorgane zugewiesen wird.
15. Im Blick auf diese Lage wird die richtige Lösung darin zu sehen sein, den von Anfang an den Fall begleitenden Sachverständigen auch im gerichtlichen Verfahren beizubehalten, spätestens in diesem Verfahrensabschnitt jedoch einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der - solange es unterschiedliche Schulen der Glaubwürdigkeitsuntersuchung gibt - bewusst aus dem "entgegengesetzten" Lager der Glaubwürdigkeitssachverständigen kommen sollte. So - vermutlich nur so - gewinnt der Tatrichter seine ihm von der Verfassung zugewiesene Kompetenz der nur ihm obliegenden Beweisführung wieder zurück, die er sonst - mehr oder weniger bewusst - an den einzigen und damit unwidersprochen gebliebenen Sachverständigen zu verlieren droht.
16. Gelingt es nicht auf argumentativem Weg, schon die Staatsanwaltschaft und spätestens in der Hauptverhandlung das Gericht zur Bestellung eines Zweitgutachters zu bewegen, verbleibt dem Verteidiger nur der dornige Wege des von der Verteidigung gestellten Sachverständigen, der als "Parteigutachter" meist gering geschätzt wird und dann zum Ausgleich seiner schwachen formalen Stellung im Verfahren mehr als nur überzeugend seine Sachkunde und seine Bewertung vortragen muss.
17. Die Vernehmung kindlicher Zeugen nach der sogenannten "Mainzer Video-Methode" birgt unübersehbare Vorteile und sollte von der Verteidigung angestrebt werden.
18. Aus meiner Erfahrung als Verteidiger in den Mainzer Missbrauchsprozessen kann ich die Kollegen und Kolleginnen nur dazu ermuntern, gerade bei überzeugend bestreitenden Mandanten ihrerseits den Mut zu haben, die Vernehmung kindlicher Zeugen nach der sogenannten "Mainzer Video-Methode" zu beantragen.
19. Die sonst geübte Praxis der Gerichte, den oder die Angeklagten bei der Vernehmung kindlicher Zeugen aus dem Sitzungssaal zu verweisen, und die Tatsache, dass die Vernehmung ausschliesslich durch den Vorsitzenden durchgeführt wird, lässt das für den Verteidiger wichtigste Hilfsmittel in diesen Prozessen, nämlich den Mandanten selbst und dessen unmittelbaren Eindruck von der Aussage des Kindes, verloren gehen.
20. Bei aller berechtigten Kritik an der Video-Methode aus Sicht der Verteidigung und des Angeklagten erscheint mir die Möglichkeit für den betroffenen Angeklagten, die Aussage wenigstens auf diese Weise (fast) unmittelbar miterleben zu können, als eine unverzichtbare Unterstützung der Verteidigung. Sonst bleibt der zuvor ausgeschlossene Mandant auf den schlichten Bericht über die Aussage des meist einzigen Zeugen angewiesen und ist in seinen Verteidigungsmöglichkeiten ungleich nachhaltiger behindert als durch die "Mainzer Video-Methode".
21. Dass die Anwendung dieser Methode auch dazu führen kann, einem zu Unrecht bestreitenden Angeklagten eine Brücke zu bauen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, sollte auch nicht gänzlich ausser Acht bleiben.

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Empfehlungen für Journalisten
Autor: Christian Schallert (Humanistische Union)

Wir raten:

1. Drei Vorbemerkungen
1. Prozesse wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern haben in den letzten Jahren die Öffentlichkeit wie nie zuvor beschäftigt und bewegt.
Die Medien befördern dabei die Welt des Gerichtssaales in fast jeden Haushalt und sind die Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Sie zeigen Gesichter und nennen Namen, machen damit den Verdächtigen oder Beschuldigten für eine breite Öffentlichkeit sicht- und erkennbar.
Für die Beschuldigten jedoch bedeutet allein der Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch (unabhängig vom späteren Ausgang eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens) fast immer das gesellschaftliche "Aus".
Selbst ein späterer Freispruch ändert daran nichts: Den Gerichten ist aus verschiedenen Gründen gar nichts anderes möglich als festzustellen, dass die eingeklagten Taten dem betreffenden Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnten.
So bleibt immer etwas "hängen". Ein so Freigesprochener wird seines (gesellschaftlichen) Lebens nicht mehr froh, muss zeitlebens verbergen, dass er einmal in diesen Verdacht geraten und vor Gericht gestellt worden ist.
2. Die in mehreren Missbrauchsprozessen inzwischen rechtskräftig gewordenen Freisprüche einzelner oder aller Angeklagter machen eines deutlich: Auch gutgemeinte Anzeigeerstatter können irren. Falsche Verdächtigungen können z.B. entstehen, wenn unzulänglich ausgebildete, aber mit grossem Eifer tätig werdende BeraterInnen oder ErzieherInnen zumindest mehrdeutige "Symptome" als sichere Missbrauchsanzeichen deuten.
Und: Es gibt inzwischen auch in Deutschland den gezielten Missbrauchsvorwurf, z.B. im Streit um das Sorgerecht.
3. Vor diesen beiden Hintergründen ist es Aufgabe des Journalisten, umfassend zu berichten und trotzdem kritisch zu bleiben; überzeugend, engagiert zu schreiben und trotzdem Zweifeln Raum geben können, auch die Seite der Beschuldigten sehen können. Das alles verlangt über saubere journalistische Arbeit hinaus die Bereitschaft, sich umfassend mit einem heiklen Thema zu beschäftigen.
2. Zehn greifbare Hinweise und Bitten für die journalistische Arbeit:
1. Schon der Sprachgebrauch macht den Unterschied, auch wenn das letztlich zu Lasten der Kürze gehen muss. "Wird beschuldigt", "ist verdächtig", "wird vorgeworfen", "soll ... haben", "bestreitet" sind die richtigen Begriffe während laufender Verfahren und bis zur Rechtskraft eines Urteils, nicht "Kinderschänder", "Perverse", "der schlimmste Fall seit Jahren", "leugnet" und ähnliche Vorverurteilungen und Werturteile.
2. Nennen Sie keine vollen Namen, bringen Sie keine Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen, denn "es bleibt immer etwas hängen", auch bei einem Freispruch. Schon allein das Verfahren vernichtet (unabhängig von seinem Ausgang) Existenzen, und daran sollte sich niemand mitschuldig machen.
3. Es könnte auch alles ganz anders gewesen sein. Deshalb: Bewahren Sie sich Ihre Unvoreingenommenheit, auch wenn die Vorwürfe und Einzelheiten in diesen Fällen noch so bedrückend sein mögen. Bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Ein "Schuldig auf Verdacht" gibt es nicht.
4. Glaubwürdigkeit bedeutet nicht schon Wahrheit. "Kinder lügen nicht, wenn sie über Sexuelles berichten", oder "So etwas denkt ein Kind sich nicht aus" sind gern benutzte Schlagwörter, die an der Sache vorbeigehen.
Beides kann, das haben vergangene Verfahren gezeigt, in beiden Richtungen völlig auseinanderfallen. Die Verwendung der oben genannten "einfachen" Parolen zeugt deshalb nur von der Unkundigkeit des Schreibenden.
5. Machen Sie sich, soweit es geht, kundig. Berichterstattungen über Missbrauchsfälle gehören für Journalisten mehr und mehr zum Arbeitsalltag. Deshalb lohnt es sich, über den einzelnen Fall hinaus Fachwissen zu erwerben. Dieses ermöglicht es, Sachverständigen-Ausführungen, Gerichts-Entscheide oder Beweisanträge zu verstehen, richtig einzuordnen und zu beurteilen.
Als "Einstieg" bieten sich z.B. folgende Aufsätze in gut zugänglichen Fachzeitschriften an:
1) Heinz und Susanne Offe, Peter Wetzels: "Zum Umgang mit dem Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs - Hinweise für die Praxis sozialer Dienste" in Neue Praxis 1992, Heft 3, Seite 240 ff
2) Burkard Schade, Rafaele Erben, Anja Schade: "Möglichkeiten und Grenzen diagnostischen Vorgehens bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch eines Kindes" in "Kindheit und Entwicklung" 1995, Heft 4
Zur vertiefenden Beschäftigung mit dem Fragenkomplex bieten sich z.B. folgende Bücher an:
"Handbuch sexueller Missbrauch" von Rutschky/Wolff (Hrsg.), Hamburg 1994, mit Beiträgen namhafter Wissenschaftler und Praktiker wie Prof. Undeutsch, Dr. Offe, Bohm u.v.a. und weiterführenden Literaturangaben., oder der Band "Die Anhörung von Kindern als Opfer sexuellen Missbrauchs" von Kraheck-Brägelmann (Hrsg.) in der Reihe "Die Professionalisierung der Vernehmung", Rostock 1993
Fachkundige Antworten auf Fragen aus langjähriger Arbeit und Erfahrung sind z.B. zu erhalten bei der Universität Dortmund, Arbeitsstelle für Forensische Psychologie, Prof. Dr. Burkhard Schade, 44221 Dortmund, Postfach 500500, Tel.: 0231/755-2826, Fax: -5283; bei Dres. Heinz und Susanne Offe, FH Bielefeld, Prof. Dr. Udo Undeutsch, Psychologisches Institut der Universität Köln, Dipl.-Psych. Harmut Böhm, Therapiezentrum e.V. Osnabrück (u.a. zur Problematik von Kinderzeichnungen als Missbrauchssymptom), Prof. Dr. Günther Könken, Institut für Psychologie an der Universität Kiel, Prof. Dr. Steller, Universität Berlin, Prof. Dr. Helmut Kentler, Universität Hannover.
6. Hinterfragen Sie die Fachkunde der Sachverständigen. Im gewöhnlichen Strafprozess sind Sachverständige Gehilfen des Gerichts, in Missbrauchsprozessen fällen letztlich sie das Urteil. Halten sie die Aussage eines Kind für glaubwürdig, wird in der Regel verurteilt. Die Strafe fällt um so höher aus für den, der nicht geständig ist und somit dem Kind eine weitere Vernehmung vor Gericht nicht erspart.
Machen Sie sich deshalb ein Bild von der Fachkunde der Sachverständigen und Beratungsstellen. Entsprechen ihre Methoden dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Standard? (z.B. Bildung von geeigneten Alternativhypothesen; vollständige Dokumentation der Vernehmungssituation und der Fragen und Antworten; Ort der Vernehmung und Anwesende, usw. - siehe hierzu auch die genannten Experten unter 5.). Wollen sie aufklären oder (mit offenem Bekenntnis zur Parteilichkeit) "aufdecken"? Prozesse wie der "Montessori"-Fall mit immer weiter steigender Zahl angeblicher (auch "ausserirdischer") Täter und Opfer haben gezeigt, wie verheerend es ist, wenn "aufgedeckt" wird, ehe aufgeklärt wird, ob überhaupt etwas aufzudecken ist. Therapeutisch mag es sinnvoll sein, keine Zweifel an den Angaben des Patienten zu hegen, bei der gerichtlichen Wahrheitsfindung kann und darf dies nicht gelten.
7. Lassen Sie in Ihrer Berichterstattung auch die Verteidigung zu Wort kommen: ihre inhaltlichen Aussagen und Hinweise auf Zweifel, Fragen, Hintergründe und Widersprüche.
8. Treten Sie in Ihren Veröffentlichungen dem "gesunden Volksempfinden" und dem Ruf aus Teilen der Bevölkerung nach "kurzem Prozess" entgegen und für ein rechtsstaatliches, vorurteilsfreies Verfahren auch in diesen Prozessen ein. Öffentlicher Druck macht es den Gerichten kaum noch möglich, unbefangen zu arbeiten.
9. Auch (und gerade) ein Freispruch ist eine Meldung (oder einen Kommentar) wert und bietet Gelegenheit, auch einmal andere Hintergründe und Erkenntnisse solcher Prozesse zu beleuchten.
10. Das Missbrauchsthema hat auch eine erhebliche politische Bedeutung. Wer ist nicht für Kinderschutz? Wer ist nicht gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder? Viele gesellschaftliche Gruppen und auch politische Parteien befassen sich mit diesem Gegenstand, erheben berechtigte Forderungen und ergreifen Initiativen. Damit geht es dann aber auch - und es wäre unehrlich, das zu übersehen, um öffentliche Zuschüsse und Planstellen für Beratungsdienste, da fliessen Forschungsgelder im sechsstelligen Bereich.
Es geht um Honorare für Gutachter, die mit ihrer Tätigkeit mitunter inzwischen einen erheblichen Teil ihres Einkommens bestreiten. Es geht um Gebühren von Anwälten, nicht zuletzt derer, die sich mittlerweile auf die Opfervertretung in solchen Fällen spezialisiert haben.
Es geht um das Ansehen von Staatsanwaltschaften, die sich bei einem so öffentlichkeitswirksamen Thema gern als die Verfechter und Vorkämpfer des Kinderschutzes profilieren und dabei mitunter ihre gesetzlich geforderte Objektivität bei den Ermittlungen (gegen und für den Angeschuldigten) vergessen.
Diese Seite der Prozesse ist bei der Bewertung von Aussagen, Erklärungen und der darauf beruhenden Berichterstattung immer mitzubedenken, wenn nicht ein schiefes Bild der Wirklichkeit entstehen soll.
3. Aus den "Publizistischen Grundsätzen" des Deutschen Presserates:

Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberstes Gebot der Presse (Ziffer 1).
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen (Ziffer 2).
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erwiesen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen (Ziffer 3).
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen (Ziffer 9).
Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige und präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden... (aus Ziffer 13). pz


 


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